Auswirkungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
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Anfrage vom 29.05.2017, A 204
Betreff: Auswirkungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Mit einem Schreiben vom 12.04.2017 durch das Rechtsamt, Fachbereich Zivilrecht, ergingen an das Kulturamt der Stadt Frankfurt am Main zahlreiche Hinweise bezüglich der Auswirkungen der seit dem 01.04.2017 geltenden Bestimmungen im Rahmen der neusten Änderung des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes. Dies wirkt sich in den städtischen Museums-Betrieben wohl hauptsächlich auf die Bewachung der Museen bzw. den Einsatz externer Kassenkräfte aus. Grund hierfür sind die im Gesetz verankerten Vermutungstatbestände, welche Regeln, was eine Arbeitsüberlassung sein soll und was noch Teil eines Dienstleistungsvertrages bzw. Werkvertrages sein kann. Eine Arbeitnehmerüberlassung, die fälschlicherweise als solche deklariert wird, führt in Zukunft automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag zwischen dem Entleiher (d.i. die Stadt Frankfurt am Main) und dem Arbeitnehmer. Dies stuft das Rechtsamt als ein "Risiko" ein, weshalb "bestimmte Spielregeln in Zusammenarbeit mit den beiden Firmen, die die Ausschreibung "Bewachung der Museen" gewonnen haben, eingehalten werden" müssen. So dürfen die Arbeitskräfte der externen Dienstleister in ihrem Auftreten keinen Hinweis darauf geben, dass diese "tatsächlich in das Museum und in seinen Arbeitsablauf eingegliedert" sind - dies sei schon bei einem Anstecker, der den Namen des Arbeitsnehmers und des Museums vereine, der Fall. Hierdurch würde "eine erhebliche Verknüpfung zwischen dem Mitarbeiter und der Stadt Frankfurt am Main hergestellt, die praktisch nicht mehr vor Gericht bestritten werden kann". Darüber hinaus dürfen externen Arbeitnehmern keine E-Mail-Adressen mehr im Schema des Vor- und Nachnamens auf der Domain der Stadt Frankfurt am Main (Vorname.Nachname@stadt-frankfurt.de) vergeben werden dürfen, da die "Existenz eines solchen E-Mail-Accounts gilt in der Rechtsprechung als massives Zeichen dafür, dass die betreffende Person in den Geschäftsablauf des Arbeitgebers eingebunden ist". Ferner weißt das Rechtsamt darauf hin, dass es "unbedingt unterlassen werden [muss], dass Mitarbeiter der Stadt Frankfurt am Main, egal in welcher Funktion, direkte Anweisungen an die Mitarbeiter der Dienstleister richten." Der Entleiher (d.i. die Stadt Frankfurt am Main) ist nur dazu berechtigt Wünsche an den sogenannten "Oberaufseher" bzw. Projektleiter des Dienstleisters zu richten. Deshalb weißt das Rechtsamt ausdrücklich darauf hin, dass "man zwar mit den betreffenden Personen der Dienstleister reden darf, ihnen jedoch keine Anweisungen über zukünftige Tätigkeiten und die Art der Tätigkeiten erteilen darf". Für die Arbeit mit den externen Arbeitnehmern kommt auch noch hinzu, dass personelle Engpässe, die durch Krankheit oder Urlaubszeiten entstehen, nicht durch Mitarbeiter von Dienstleistern abgefangen werden dürfen. "Vielmehr ist dem Verantwortlichen (Oberaufseher oder Projektverantwortlicher) mitzuteilen, dass der Auftrag an den Dienstleister für eine bestimmte Zeit um eine Person erweitert wird". Dabei sei die Nomenklatur entscheidend und die Formulierung "Vertretung" unbedingt zu vermeiden. Dies führt letztlich dazu, dass das Rechtsamt den Betrieben die Empfehlung ausspricht, gemischte Schichten aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt Frankfurt am Main und den externen Dienstleistern zu vermeiden. "Das vermeidet das Risiko, das[s] doch Weisungen von unseren Mitarbeitern an die anderen gegeben werden, und beugt auch den Eindruck vor, dass die Mitarbeiter der Dienstleister in den Arbeitsablauf der Stadt Frankfurt am Main eingegliedert würden". All diese Hinweise des Rechtsamts der Stadt Frankfurt am Main muten in ihrer Ausführung absurd an und grenzen an Realsatire heran, macht man sich bewusst, dass die Leiharbeitskräfte der externen Dienstleister tatsächlich in den eigentlichen Betrieb des Museums - und die Bewachung eines Museums ist ein solcher Bestandteil des Betriebsablaufs - integriert sind. Dies vorausgeschickt, fragen wir den Magistrat:
- Wie steht der Magistrat zur offensichtlichen Steigerung bürokratischer Hürden im Umgang der städtischen Angestellten mit den Leiharbeitskräften, die zur Bewachung in den städtischen Museen eingesetzt werden?
- Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in einem Betrieb der Stadt Frankfurt am Main im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig? a) In welchen Arbeitsfeldern werden sind diese tätig?
- Hält der Magistrat die Anweisungen des Rechtsamtes, die ihrem Wortlaut nach nur darauf abzielen, dass eine Arbeitskraft eines externen Dienstleisters nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden muss, für sinnvoll?
- Wie beurteilt der Magistrat die Situation, dass Arbeitsanweisungen nicht mehr vom Fachpersonal an das ausführende Personal des Dienstleisters unmittelbar übermittelt werden dürfen?
- Wie erfolgreich funktioniert die Kommunikation zwischen Arbeitgeberin (Betrieb d. Stadt Frankfurt) und den entsprechenden "Oberaufsehern" und "Projektverantwortlichen" der externen Betriebe? Kann trotz der steigenden Bürokratisierung in den Arbeitsanweisungen noch auf spontan auftretende Situationen angemessen reagiert werden?
- Welche Veränderungen im Arbeitsablauf der städtischen Museen haben sich bis heute ergeben - insbesondere im Hinblick auf die Empfehlung des Rechtsamtes, wonach "Gemischte Schichten" zu vermeiden seien?
- Wie bindend sind die im Schreiben vom Rechtsamt gegebenen Anweisungen an das Kulturamt der Stadt Frankfurt am Main?
- a)Wie wird die Umsetzung dieser Anweisungen kontrolliert?
- b)Wie erfolgreich wurden diese Anweisungen bisher umgesetzt?
- Nach welchem Tarif werden die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigten bezahlt? Erhalten städtische Bedienstete, die die gleiche bzw. eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, das gleiche Gehalt? a) Falls sie nicht das gleiche Gehalt erhalten: Wie hoch ist der Differenzbetrag pro Stunde?
- Weshalb schöpft der Magistrat diese Form von Arbeitskraft ab, wenn Leiharbeitsverhältnisse, die nicht ohnehin nicht länger als 18 Monate bestehen dürfen, prekäre Arbeitsverhältnisse zementieren?
- Wieso bietet der Magistrat den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in den Betrieben der Stadt Frankfurt am Main tätig sind, keine Arbeitsverträge im Rahmen einer Beschäftigung bei der Stadt Frankfurt am Main direkt an?
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 29. Mai 2017Sie sind hierAA 204Auswirkungen des ArbeitnehmerüberlassungsgesetzesSTVV-Anfrage · FRAKTION
- 25. August 2017Antwort des Magistrats · nach 13 WochenBB 286Auswirkungen des ArbeitnehmerüberlassungsgesetzesMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.
- 1Stadtverordnete stellen Anfrage
- 2Magistrat antwortet schriftlich
- 3Antwort fließt in Beratungen ein
Frist: 3 Monate