Erprobung des Grünpfeils im Frankfurter Stadtgebiet
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Bericht des Magistrats vom 22.06.2012, B 273
Betreff: Erprobung des Grünpfeils im Frankfurter Stadtgebiet Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 29.03.2012, § 1452 - NR 239/12 CDU - Wie schon im Bericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung vom 11.08.2003 (B 628) dargelegt, ist der Verkehrssicherheit ein höherer Stellenwert einzuräumen, als dem geringen Zeitvorteil, der für einzelne Autofahrer durch den Grünpfeil resultiert. Zudem wurden in den neuen Richtlinien für die Anlage von Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2010 die Einsatzkriterien für den Grünpfeil deutlich enger gesetzt, als die damalige Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) ergeben hat. Aus Gründen der Verkehrssicherheit darf das Grünpfeilschild nach der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO; vgl. VwV-StVO zu Absatz 2 zu §37 StVO, Nr. XI) nicht angebracht werden, wenn - dem entgegenkommenden Fahrzeugverkehr ein konfliktfreies Linksabbiegen signalisiert wird, - die entgegenkommenden Linksabbieger durch Diagonalgrün zeitweilig gesichert geführt werden, - Pfeile in den für die Rechtsabbieger gültigen Signalgebern die Fahrtrichtung vor schreiben, - beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren werden müssen, - der freigegebene Radverkehr auf dem zu kreuzenden Radweg für beide Richtungen zugelassen ist oder der Radverkehr trotz Verbots in der Gegenrichtung in erheblichem Umfang stattfindet und durch geeignete Maßnahmen nicht ausreichend eingeschränkt werden kann, - für das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen zur Verfügung stehen oder - die Lichtsignalanlage überwiegend der Schulwegsicherung dient. Voraussetzung für die Anwendung der Grünpfeil-Regelung ist somit eine ausreichende Sicht auf alle freigegebenen Verkehrsströme. Diese muss bereits an der Haltlinie der Rechtsabbieger gegeben sein, damit die nach der Grünpfeil-Regelung fahrenden Fahrzeuge nicht die Wege freigegebener Ströme blockieren, wenn sie bis zu einer Sichtlinie vorgefahren sind und dort wieder anhalten müssen. An Knotenpunkten, die häufig von seh- oder mobilitätseingeschränkten Personen überquert werden, darf die Grünpfeil-Regelung nicht angewandt werden. Im Übrigen wird auf den Bericht B 1031 vom 16.09.2002 verwiesen, in dem unter anderem beschrieben ist, dass die Prüfung zum Aufhängen eines Grünpfeiles grundsätzlich bei Neuplanungen und Überarbeitungen von Lichtsignalanlagen berücksichtigt wird. So wurde gegenüber den im B 1031 genannten Standorten ein neuer Standort (In der Schildwacht/Ernst-Wiss-Straße) mit einem Grünpfeilschild ausgestattet. Derzeit sind noch zwei Grünpfeilschilder an den Knoten In der Schildwacht/Ernst-Wiss-Straße (Stadtteil Griesheim) und Rosa-Luxemburg-Straße/Auffahrtsrampe Dillenburger Straße (Stadtteil Heddernheim) montiert. Die restlichen im B 1031 genannten Grünpfeilschilder mussten aus Verkehrssicherheitsgründen (erhöhtes Unfallaufkommen, Gefährdung von Fußgängern, usw.) entfernt werden oder wurden durch Knotenpunktumbauten entbehrlich.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 22. Februar 2012NRNR 239Erprobung des Grünpfeils im Frankfurter Stadtgebiet (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 bis 10 StVO)STVV-Antrag · CDU
- 22. Juni 2012Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenBB 273Erprobung des Grünpfeils im Frankfurter StadtgebietMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf5 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, 2 GRÜNE, FREIE WÄHLER und FDP gegen 2 GRÜNE (= Zurückweisung) bei Enthaltung LINKE.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER