Westumgehung Unterliederbach
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Thema Verkehr und Straße verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 25.07.2016, B 190
Betreff: Westumgehung Unterliederbach Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 04.10.2007, § 2773 - OA 275/07 und OA 479/07 OBR 6, l. B 340/15 - Anknüpfend an den Bericht des Magistrats vom 11.09.2015, B 340, stellt sich der Sachstand aktuell wie folgt dar: Der Magistrat hat im Jahr 2015 diejenigen Betriebsbereiche im Industriepark Höchst gutachterlich untersuchen lassen, deren angemessene Sicherheitsabstände im Sinne des Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie (vormals Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie) sehr wahrscheinlich nach Westen und Nordwesten deutlich über das Gelände des Industrieparks hinausreichen würden. Die Ergebnisse der Untersuchungen bestätigen dies. Sie belegen zugleich aber auch, dass die ermittelten angemessenen Sicherheitsabstände in Richtung Sindlingen und Zeilsheim kürzer ausfallen, als die bisher bekannten (pauschalen) Achtungsabstände, wie sie vom Regionalverband FrankfurtRheinMain veröffentlicht wurden. Die Beteiligung des Regierungspräsidiums Darmstadt an diesem Erkenntnisgewinn beschränkt sich dabei zum einen auf die Erarbeitung eines sogenannten Prüfrahmens, der die relevanten und deshalb fachgutachterlich zu berücksichtigenden Betriebsbereiche auflistet sowie zum anderen auf die abschließende fachtechnische Prüfung der Untersuchung. Eine Bewertung der Ergebnisse dahingehend, ob ein Schutzobjekt der Seveso-III-Richtlinie auch bei Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstandes vertretbar ist, erfolgt durch das Regierungspräsidium ausdrücklich nicht. Diese Verantwortung liegt allein bei der Stadt Frankfurt am Main und somit letztlich - bei städtebaulichen Planungen - bei der den Bebauungsplan beschließenden Stadtverordnetenversammlung. Unter welchen Bedingungen und Umständen eine schutzbedürftige Nutzung, trotz Nichteinhaltens des angemessenen Sicherheitsabstandes, dennoch verantwortet werden kann, ist gesetzlich nicht abschließend kodifiziert. Unstrittig ist, dass den Entscheidungsträgern hierbei ein Abwägungsspielraum offen steht. Dieser Abwägungsspielraum unterliegt jedoch rechtlichen Grenzen, die durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in den letzten Jahren definiert wurden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund prüft der Magistrat zurzeit, ob die Planungen zum Silo-Gebiet und flankierend hierzu zur Westumgehung Unterliederbach durchgeführt werden können. Sofern sich nicht bereits früher signifikante Änderungen des Sachverhalts zur Westumgehung Unterliederbach erkennen lassen, wird der Magistrat zu diesem Vorgang weiter im Jahresturnus berichten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Der Weg dieser Vorlage
Am 25. Juli 2016 veröffentlichte der Magistrat diesen Bericht. Sie geht auf OA 479 zurück — Anregung, beschlossen am 18. September 2007. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.
Weitere Vorlagen in diesem Verfahren
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER gegen LINKE. (= Kenntnis als Zwischenbericht)