Wahlplakate im öffentlichen Raum
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Thema Fußverkehr verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 18.05.2018, B 154
Betreff: Wahlplakate im öffentlichen Raum Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 01.02.2018, § 2167 - OA 184/17 OBR 14 - Das Wahlrecht gehört zu den Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger und liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Plakatständer und Wahlplakate sind wiederum ein wichtiger Bestandteil des Wahlkampfs. Daher wird das Plakatieren anlässlich einer Wahl in Form einer Allgemeinverfügung in Frankfurt am Main erlaubt. Der Magistrat ist jedoch auch gefordert, Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum und im Straßenverkehr zu gewährleisten. Daher ist es erforderlich, dass bestimmte Bedingungen und Auflagen zum Schutz aller Verkehrsteilnehmenden erfüllt werden. Ziel ist es, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiter sicherzustellen und zugleich Behinderungen und Unfälle zu vermeiden. Weiter erreichen den Magistrat auch regelmäßig Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, wenn Wahlwerbung unsachgemäß oder behindernd aufgehängt beziehungsweise angebracht wurde. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass der Magistrat tätig wird.
Informationswege Dem Magistrat ist bewusst, dass Wahlkampfarbeit größtenteils ehrenamtlich geleistet wird und nicht allen Beteiligten die Vorschriften im Detail bekannt sind. Daher informiert das Amt für Straßenbau und Erschließung (ASE) frühzeitig und sorgt für größtmögliche Transparenz. So wurden vor der Wahl zur Oberbürgermeisterin/zum Oberbürgermeister am 25.02.2018 alle Parteien, Kandidatinnen und Kandidaten angeschrieben und vorab über die Bedingungen und Auflagen für Wahlwerbung im öffentlichen Raum informiert. Gleichzeitig wurde darum gebeten, diese Informationen auch an die Ortsvereine beziehungsweise Ortsverbände und die verantwortlichen Beauftragten weiterzugeben. Für Rückfragen waren außerdem Kontaktdaten des ASE angegeben. So war es unkompliziert möglich, offene Fragen zu klären. Eine Woche vor dem genehmigten Plakatierungszeitraum hat das ASE schließlich eine Allgemeinverfügung an alle zur Wahl zugelassenen Wahlvorschlagsträger erlassen. Die Bedingungen und Auflagen der Allgemeinverfügung werden in der Stellungnahme des Magistrats vom 19.02.2018 (ST 349) ausführlich dargelegt. Das ASE hat ferner seit der vergangenen OB-Wahl den Servicegedanken und den damit einhergehenden Ermessensspielraum größtmöglich ausgelegt. Bei Verstößen, die nicht verkehrsgefährdend sind, informierte das ASE die Parteien telefonisch oder per E-Mail und setzte eine angemessene Frist zur selbstständigen Beseitigung. Bei verkehrsgefährdenden Verstößen ist es jedoch notwendig, dass das ASE im Zuge der Verkehrssicherungspflicht von diesem Vorgehen abweicht und sofort eingreift. Ein verkehrsgefährdender Verstoß liegt vor, wenn ein Plakat im 5,00 Meter-Bereich von Kreuzungen, an Ampelmasten, auf Verkehrsinseln, an Verkehrszeichenmasten oder im direkten Umfeld von Überwegen und Zebrastreifen angebracht wird. Ferner wird eine direkte Beseitigung eines Plakates auch bei Gefahr im Verzug veranlasst. In den folgenden Situationen kann von einer Plakatierung eine konkrete Gefahr ausgehen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden. In diesen Fällen ist kein Ermessenspielraum gegeben. Die Plakate werden dann sofort beseitigt. - Das Verbot der Plakatierung im 5,00 Meter-Bereich von Kreuzungen ist erforderlich, um Sichtbeeinträchtigungen des Fahrverkehrs in Einmündungs- und Kreuzungsbereiche zu unterbinden. Darüber hinaus darf die Sicht an Aufstell- und Übergangsbereichen auf und für Fußgänger nicht beeinträchtigt werden. Diese Regelung erfolgt in Anlehnung an § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO. - Das Verbot der Plakatierung an Ampel- und Verkehrszeichen ist notwendig, da Verkehrsteilnehmende durch Wahlplakate an Ampeln oder Verkehrszeichen, in einer gefährdenden Weise abgelenkt werden. Zudem ist das Verbot der Plakatierung an Ampel- bzw. Verkehrszeichenmasten zur Gewährleistung der Erkennbarkeit der Lichtsignale und Verkehrszeichen bzw. Verkehrsregeln erforderlich. Darüber hinaus können Wahlplakate die Wirkung von Verkehrszeichen beeinträchtigen. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StVO sind derartige Verkehrsbeeinträchtigungen unzulässig. - Wahlplakate auf Verkehrsinseln hätten zur Folge, dass Verkehrsteilnehmende vom Verkehrsgeschehen abgelenkt sind und dadurch Verkehrsgefährdungen verursachen. Darüber hinaus wären beim Auf- und Abbau der Wahlplakate für die Aufsteller wegen der notwendigen und ggf. ungesicherten Fahrbahnüberquerung regelmäßig Gefährdungen für die eigene Person nicht auszuschließen. Deshalb ist das Verbot der Plakatierung auf Verkehrsinseln erforderlich. - Plakate dürfen nicht im direkten Umfeld von Überwegen und Zebrastreifen angebracht werden, um Sichtbeeinträchtigungen aller Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Insbesondere darf die Sicht auf und für Fußgänger an Aufstell- und Übergangsbereichen nicht beeinträchtigt werden. Diese Regelung erfolgt in Anlehnung an das Verkehrszeichen "Halten vor Fußgängerüberwegen" (293 StVO, Anlage 2 zu § 41 Abs.). Des Weiteren werden alle Wahlvorschlagsträger daran erinnert, dass es erforderlich ist, die Wahlwerbung spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag vollständig aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Plakate, die nach Ablauf der Genehmigung nicht entfernt und dem ASE gemeldet werden, werden im Rahmen der Ersatzvornahme (durch einen Dienstleister als Auftragnehmer) entfernt. Die Regelungen der Allgemeinverfügung sind klar formuliert und werden allen zur Wahl zugelassenen Wahlvorschlagsträgern rechtzeitigt übersandt. Die Kenntnisnahme der Allgemeinverfügung ermöglicht eine rechtssichere Plakatierung. Umfrage zur Wahlwerbung in deutschen Großstädten Das ASE hat eine Umfrage zur Wahlwerbung in deutschen Großstädten (München, Stuttgart, Köln und Berlin) durchgeführt. Ziel war es dabei, herauszufinden, wie andere Großstädte mit dieser Thematik umgehen, um gegebenenfalls weitere Anregungen im Sinne des Dienstleistungsgedankens einzuholen. Dabei wurde festgestellt, dass die Regelungen zur Wahlwerbung in Frankfurt am Main mit denen der befragten Städte größtenteils identisch sind. Teilweise werden die Regelungen in anderen Städten weitaus strenger ausgelegt: - In sämtlichen angefragten Städten muss ein Antrag zur Plakatierung gestellt werden. Dazu verlangen München, Stuttgart und Köln eine Standortliste. Stuttgart erhebt außerdem bei der Genehmigung der Wahlwerbung eine Gebühr von 50,00 €, München beschränkt die Anzahl der Wahlwerbung auf zehn Plakatständer pro Stadtbezirk (insgesamt 250 Plakatständer im Stadtgebiet). - In Frankfurt am Main erhalten alle zur Wahl zugelassenen Wahlvorschlagsträger ohne Antrag eine kostenfreie Genehmigung (Allgemeinverfügung gemäß § 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz) zur Plakatierung im gesamten Stadtgebiet mit Bedingungen und Auflagen. - Alle Städte verbieten das Plakatieren an Verkehrszeichen, Ampelanlagen und Bäumen. - In München darf keine Plakatierung im 10,00 Meter-Bereich von Kreuzungen, Einmündungen, Fußgängerüberwegen und stark frequentierten Ein- und Ausfahrten angebracht werden. Frankfurt verbietet eine Plakatierung im 5,00 Meter-Bereich von Kreuzungen. - Stuttgart verbietet das Plakatieren 10,00 Meter vor und hinter Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen. In Frankfurt darf Werbung nicht im direkten Umfeld von Überwegen und Zebrastreifen angebracht werden. - In Stuttgart darf jede Partei nicht mehr als drei Werbeträger unmittelbar hintereinander aufstellen, danach ist eine mindestens doppelt so große Lücke zu lassen. Bei längeren geschlossenen Straßenzügen muss diese Lücke mindestens 150 Meter betragen und mindestens 15 weitere Anbringungsmöglichkeiten umfassen. In kleineren Werberäumen ist die Plakatierung pro Partei auf zwei Werbeträger pro Werberaum beschränkt. - In Köln, Stuttgart und Berlin muss die Wahlwerbung bereits eine Woche nach dem Wahltermin aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden. In Frankfurt und München ist Wahlwerbung noch bis zu zwei Wochen nach der Wahl erlaubt.Nebenvorlage: Antrag vom 23.10.2018, NR 681
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.
- 11. September 2017OAOA 184Wahlplakate im öffentlichen RaumAnregung
- 11. September 2017OFOF 96/14Wahlplakate im öffentlichen RaumOrtsbeiratsantrag · CDU
- 18. Mai 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 36 WochenBB 154Wahlplakate im öffentlichen RaumMagistratsbericht
- 23. Oktober 2018NRNR 681Flut der Wahlplakate begrenzenSTVV-Antrag · FRANKFURTER
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf23 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: SPD, CDU, GRÜNE, LINKE., FDP, BFF, PARTEI und U.B. gegen ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: SPD, GRÜNE, CDU und BFF gegen ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP und BFF gegen ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: 2 CDU, SPD, GRÜNE, 1 BFF, FDP und FREIE WÄHLER gegen 2 CDU und 1 BFF (= Zustimmung); 1 CDU (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und BFF gegen FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (B 154 = Kenntnis, NR 681 = Ablehnung) ÖkoLinX-ARL (B 154 = Zurückweisung, NR 681 = Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER gegen ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und ÖkoLinX-ARL gegen FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme)