Wahlplakate im öffentlichen Raum
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Thema Verkehr und Straße verfolgenInhalt
Anregung vom 11.09.2017, OA 184 entstanden aus Vorlage: OF 96/14 vom 11.09.2017
Betreff: Wahlplakate im öffentlichen Raum Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, die Regeln für das Anbringen von Wahlplakaten so zu überarbeiten, dass Parteien und Wählervereinigungen nicht unverhältnismäßig in der Ausübung ihrer demokratischen Rechte im Wahlkampf beschnitten werden und rechtssicher plakatieren können. Der Magistrat hat darüber hinaus sicherzustellen, dass der Straßenwahlkampf nicht durch eigenwilliges Auslegen der eigenen Regeln verzerr t wird.
Begründung: Das Amt für Straßenbau und Erschließung der Stadt Frankfurt hat im laufenden Bundestagswahlkampf im Stadtteil Harheim einen Großteil der Wahlplakate der Parteien CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und FDP entfernen lassen. Plakate anderer Parteien sowie kommerzielle Werbung blieben unberührt. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben 2009 Informationen zur Zulässigkeit von Gebühren für das Aufstellen von Wahlplakaten, aber auch zu damit verbundenen Themen zusammengestellt (https://www.bundestag.de/blob/418448/ clde31del72740d5d6948baa7ccce736/wd-3-325-09-pdf-data.pdf). Daraus ist zu entnehmen, dass das "Aufstellen von Wahlsichtwerbung nur unter engen Voraussetzungen beschränkt oder verboten werden kann." Weiterhin, dass eine weitere Reglementierung oder Begrenzung von Plakatwerbung ganz überwiegend auf gefahrenabwehrrechtlichen Gründen beruhen muss: "Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann die Aufstellung von Wahlplakaten dort unterbunden werden, wo die konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gegeben ist, etwa, wenn die Sicht auf eine gefährliche Kreuzung oder eine Ampelanlage versperrt wird." Eine Satzung, die pauschal das Anbringen von Plakaten in ganzen Kreuzungsbereichen oder an sämtlichen Verkehrsschildermasten untersagt, könnte damit unzulässig in die verfassungsrechtlich bestimmten Aufgaben und Tätigkeiten der Parteien eingreifen. Gleiches gilt für das pauschale Verbot von Wahlwerbung in sämtlichen Grünanlagen, wie sie vom Grünflächenamt der Stadt Frankfurt über die Presse kommuniziert wurde. Wäre dies gegeben, hätte das Amt für Straßenbau und Erschließung hinsichtlich der entfernten Plakate in Harheim unverhältnismäßig gehandelt, denn es müsste im Einzelfall belegt werden, wodurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 14
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 11. September 2017Sie sind hierOAOA 184Wahlplakate im öffentlichen RaumAnregung
- 11. September 2017OFOF 96/14Wahlplakate im öffentlichen RaumOrtsbeiratsantrag · CDU
- 18. Mai 2018Antwort des Magistrats · nach 36 WochenBB 154Wahlplakate im öffentlichen RaumMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Der lange Weg: ein beschlossener Ortsbeiratsantrag, der über die Stadtverordnetenversammlung läuft. Die Stadtverordnetenvorsteherin verteilt ihn an Ausschüsse, die beraten und eine Empfehlung geben. Das Plenum entscheidet, danach setzt der Magistrat um.
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2Anregung an die Stadtverordnetenversammlung
- 3Ausschüsse beraten & empfehlen
- 4Plenum entscheidet
- 5Magistrat setzt um
Frist: 12 Wochen bei Überweisung zur Prüfung und Berichterstattung
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD und BFF (= vereinfachtes Verfahren) sowie LINKE., FDP und FRANKFURTER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION (= Annahme)