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Liegenschaft „Bessemer Straße 7“ in 60388 Frankfurt am Main-Bergen-Enkheim

Vorlagentyp: ABFF
6 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren2 SitzungenAngenommen
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Inhalt

Anfrage gem. § 18 (3) GOS vom 13.09.2017, A 246

Betreff: Liegenschaft "Bessemer Straße 7" in 60388 Frankfurt am Main-Bergen-Enkheim In der Sitzung des Ortsbeirates 16 vom 12. September 2017 erschienen zur Bürgerfragestunde etwa 70 bis 80 Anwohner aus der Bessemer Straße sowie den umliegenden Wohnhäusern in dem Bereich um die "Alte Gießerei", der sich in den letzten Jahren immer weiter zu einem hochwertigen Wohngebiet entwickelt hat. Die Bürgerinnen und Bürger zeigten sich alarmiert, da in der vergangenen Woche durch-sickerte, dass die ursprünglich gewerblich genutzte Liegenschaft Bessemer Straße 7 von dem Vorbesitzer veräußert und u. a. ein Bauvorbescheid aus dem Juni 2017 für den Bau eines islamischen Kulturzentrums mit Dienstwohnung für den Imam an dieser Adresse durch die Bauaufsicht der Stadt Frankfurt erteilt wurde. Im Hinblick auf den akuten Wohnraummangel in Frankfurt sowie die Tatsache, dass sich in diesem Gebiet entlang der Victor-Slotosch-Straße bis hin zur Kruppstraße bereits zwei Moscheevereine befinden (von denen insbesondere die Abu-Hanifa-Moschee eine unrühmliche Historie aufweist, von dem Vorwurf seitens des Verfassungsschutzes, islamistische Positionen zu vertreten, die geeignet sind, Hass zu säen über mögliche Kontakte zur Sauerlandgruppe bis hin zu Untersuchungen gegen die Tochter des Imams Ende 2016 wegen IS-Kontakten und der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), ergeben sich zahlreiche Fragen, die der Magistrat - insbesondere im Sinne der betroffenen Anlieger - dringend beantworten möge: 1.) Ist die Information zutreffend, dass dem Alteigentümer der Liegenschaft Bessemer Straße 7 die Entwicklung und Umnutzung des Grundstücks für Wohnzwecke seitens der Bauaufsicht der Stadt Frankfurt verweigert wurde? 2.) Sofern 1. zutreffend: Das Areal um die "Alte Gießerei" zwischen Victor-Slotosch-Straße und Borsigallee hat sich in den letzten Jahren immer weiter zu einem hochwertigen Wohngebiet entwickelt, insbesondere nach Inkrafttreten und Realisierung des Bebauungsplanes B794 aus dem November 1996. Die in der Nachbarschaft entlang der Bessemer Straße derzeit noch per Satzungsbeschluss im Oktober 1969 (Bebauungsplan B390) ausgewiesenen Flächen entsprechen in ihrer derzeitigen baulichen Nutzung kaum noch den dort festgelegten Kriterien "Mischgebiet (MI)" bzw. "Gewerbegebiet (GE)", sondern es ist eine fast ausschließliche Wohnnutzung vorzufinden. 2.1) Warum hat die Stadt Frankfurt den Bebauungsplan B390 aus dem Jahr 1969 nicht bzw. zumindest nicht in Teilen geändert, um an dieser Stelle Wohnbauflächen für ein Allgemeines Wohngebiet (analog zum Bebauungsplan B794) auszuweisen, insbesondere im Hinblick auf den bereits erwähnten akuten Wohnraummangel in Frankfurt? 2.2) Hatte die Stadt Frankfurt für diese Liegenschaft ein Vorkaufsrecht nach §§ 24, 25 BauGB und falls ja, warum hat sie davon keinen Gebrauch gemacht? 3.) Seit wann sind dem Planungsdezernat die Vorplanungen für den Kauf der Liegenschaft "Bessemer Straße 7" zum Zwecke der Errichtung eines islamischen Kulturzentrums bekannt? 4.) Inwieweit waren das Dezernat IV Planen und Wohnen bzw. das Liegenschaftsamt, Planungsamt und/oder das Amt für Multikulturelle Angelegenheiten bei der Grundstückssuche für den neuen Eigentümer beratend tätig? 5.) Wer ist der neue Eigentümer der Liegenschaft "Bessemer Straße 7"? 6.) Wer hat die Bauvoranfrage für die Errichtung eines "islamischen Kulturzentrums mit Dienstwohnung für den Imam" bei der Stadt Frankfurt eingereicht? 7.) Ist dem Magistrat der Hintergrund einer zweiten, zeitgleich gestellten und ebenfalls seitens der Bauaufsicht im Juni 2016 bewilligten Bauvoranfrage hinsichtlich der Errichtung einer Äthiopisch-Orthodoxen Kirche auf demselben Grundstück bekannt? 8.) Welche Erkenntnisse liegen dem Magistrat bzw. den Sicherheitsbehörden hinsichtlich der Haltung des neuen Eigentümers bzw. des Bauvoranfragenden für die Errichtung des islamischen Kulturzentrums zu unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung vor? 8.1) Welche Interpretation bzw. Auslegung des Islam wird nach Erkenntnissen des Magistrats bzw. der Sicherheitsbehörden von diesen vertreten? 8.2) Werden diese vom hessischen Verfassungsschutz beobachtet bzw. wurden sie in den Verfassungsschutzberichten der letzten Jahre erwähnt und ggf. als "extremistisch beeinflusst" eingestuft? 8.3) Ist davon auszugehen, dass der neue Eigentümer bzw. der zukünftige Betreiber des an dieser Stelle geplanten islamischen Kulturzentrums auch durch Drittstaaten, z. B. Saudi-Arabien oder Organisationen wie der Muslim-Bruderschaft fremdfinanziert wird? 8.4.) Inwieweit werden die Antworten zu den Fragen 6. bis 6.2 - unabhängig vom Planungsrecht - Auswirkung auf die Bewertung dieses Bauvorhabens und die Erteilung einer Baugenehmigung für selbiges durch die Stadt Frankfurt haben? 9.) Wie gedenkt der Magistrat, die berechtigen Interessen der unmittelbar betroffenen Anlieger und Nachbarn der Liegenschaft "Bessemer Straße 7" zu wahren und zu gewährleisten, dass sich die skandalösen Vorgänge um die - bis heute nicht fertiggestellte Hazrat-Fatima-Moschee - im Stadtteil Hausen aus dem Jahr 2007 nicht wiederholen? 10.) Wie bewertet der Magistrat die mit der Nutzung eines islamischen Kulturzentrums einhergehenden, negativen Auswirkungen für die Anwohner und benachbarten Eigentümer, wie z. B. Trading-Down-Effekt, Lärmemission, Beeinträchtigung der Verkehrs- und Parkraumsituation sowie eine ggf. zu erwartende Geruchsbelästigung durch Einbringung einer Großküche zur Verköstigung der gesamten Moschee-Gemeinde (insbesondere an Freitagen und zu den islamischen Festen) und inwieweit finden diese Kriterien Niederschlag im Rahmen einer möglicherweise zu erteilenden Baugenehmigung?

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 13. September 2017Sie sind hier
    AA 246Liegenschaft „Bessemer Straße 7“ in 60388 Frankfurt am Main-Bergen-Enkheim
    STVV-Anfrage · BFF
  2. 27. Oktober 2017Antwort des Magistrats · nach 6 WochenBB 345Liegenschaft „Bessemer Straße 7“ in 60388 Frankfurt/Bergen-EnkheimMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

AAnfrage in der Stadtverordnetenversammlung

Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.

  1. 1Stadtverordnete stellen Anfrage
  2. 2Magistrat antwortet schriftlich
  3. 3Antwort fließt in Beratungen ein

Frist: 3 Monate

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 15 · 26.09.2017
TO I, TOP 23
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass der Haupt- und Finanzausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Aufnahme der Vorlage A 246 auf die Tagesordnung II der 17. Plenarsitzung beschlossen hat. b) Die Vorlage A 246 wird dem Magistrat zur schriftlichen Beantwortung innerhalb von einem Monat überwiesen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung der Dringlichkeit)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 17 · 28.09.2017
TO II, TOP 44
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass der Haupt- und Finanzausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Aufnahme der Vorlage A 246 auf die Tagesordnung II der 17. Plenarsitzung beschlossen hat. b) Die Vorlage A 246 wird dem Magistrat zur schriftlichen Beantwortung innerhalb von einem Monat überwiesen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung der Dringlichkeit)

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