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Liegenschaft „Bessemer Straße 7“ in 60388 Frankfurt/Bergen-Enkheim

Vorlagentyp: B
6 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren3 Sitzungen
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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 27.10.2017, B 345

Betreff: Liegenschaft "Bessemer Straße 7" in 60388 Frankfurt/Bergen-Enkheim Vorgang: A 246/17 BFF Zu Frage 1: Die Nutzung des Grundstücks für Wohnzwecke wurde beim Magistrat nicht angefragt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine reine Wohnnutzung in diesem Gebiet planungsrechtlich auch gar nicht zulässig wäre. Die Liegenschaft befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 390 - "Gewerbegebiet westlich der Mainkurstraße", der für das Gebiet die Nutzungsart "Gewerbegebiet" nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962 festlegt. Innerhalb eines Gewerbegebiets sind nur ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig. Zu Frage 2: Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans Nr. 390 sieht eine Abstufung der Gebietskategorien nach BauNVO Richtung Enkheimer Ortskern von GE - Gewerbegebiet im Westen über MI - Mischgebiet bis zum WA - Allgemeines Wohngebiet im Osten vor. Dabei trennt die Bessemer Straße die gewerbliche Nutzung von der gemischten Nutzung. Innerhalb eines Gewerbegebiets sind, wie oben beschrieben, ausnahmsweise nur betriebliche Wohnungen zulässig. Im Mischgebiet sind gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 Wohngebäude allgemein zulässig. Die vorhandenen Nutzungen ergeben sich aus dieser planungsrechtlichen Zulässigkeit. Für das Gebiet An der Alten Gießerei setzt der Bebauungsplan Nr. 794 Victor-Slotosch-Straße, rechtsverbindlich seit 03.06.1997, WA - Allgemeines Wohngebiet fest. Gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO 1990 dienen Allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Zu Frage 2.1: Bei dem Gebiet handelt es sich um ein klassisches Gewerbegebiet, in dem sich in der Vergangenheit zahlreiche kleinere produzierende Betriebe angesiedelt haben. Die Festsetzung als GE - Gewerbegebiet sichert diese Nutzungen. Betriebszugehöriges Wohnen ist gemäß dem o.g. rechtsverbindlichen Planungsrecht zulässig. Mit der Abstufung der Gebietskategorien nach BauNVO Richtung Enkheimer Ortskern nimmt die Wohnnutzung zu. Ein Planerfordernis zur Änderung der bestehenden planungsrechtlichen Grundlagen liegt dem Magistrat derzeit nicht vor. Zu Frage 2.2: Da das Grundstück im Bebauungsplan B 390 als gewerbliche Baufläche ausgewiesen ist, bestand kein gesetzliches Vorkaufsrecht der Stadt. Zu Frage 3: Der Magistrat hat erstmals mit der Einreichung einer Bauvoranfrage durch die Islamische Informations- und Serviceleistung e.V. von der möglichen Nutzung der Liegenschaft als Anlage für religiöse und kulturelle Zwecke erfahren. Es fanden im Vorfeld keine Bauberatungen statt. Parallel hierzu wurde auch eine Bauvoranfrage über die Zulässigkeit einer Nutzung durch die äthiopisch-orthodoxe Tewahedo-Kirche eingereicht. Beide Bauvoranfragen wurden im Juni 2017 positiv beschieden. Zu Frage 4: Der Magistrat hat für die Liegenschaft seit 2014 zahlreiche Bauberatungen zu verschiedenen Nutzungen wie Hotel, Flüchtlingsunterkunft oder Kirchen durchgeführt. Wie bereits unter Frage Nr. 3 aufgeführt, hat der Islamische Informations- und Serviceleistung e.V. keine vorhergehende Bauberatung in Anspruch genommen. Zu den Fragen 5 und 6: Laut Informationen des Magistrats hat die Islamische Informations- und Serviceleistung e.V. das Eigentum an der Liegenschaft erworben. Diese hat auch die planungsrechtliche Bauvoranfrage für die Nutzungsänderung einer Werkhalle in eine Anlage für religiöse und kulturelle Zwecke mit Gebetsräumen, Aufstockung eines Hallenteils um ein

  1. Obergeschoss mit Gemeinderäumen und eine Dienstwohnung für den Imam eingereicht. Zu Frage 7: Dem Magistrat ist nicht bekannt, aus welchem Grund zeitgleich zu der Bauvoranfrage der in Frage 6 genannten Eigentümerin auch eine Bauvoranfrage der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche eingereicht wurde. Zu Frage 8: Das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ist rein objekt- bzw. grundstücksbezogen. Eine Baugenehmigung wird nicht personenbezogen erteilt. Begriffe wie "extremistisch beeinflusst", oder "Beobachtungen durch den Verfassungsschutz" dürfen im Baugenehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Bauvoranfragen oder Bauanträge, die auf Basis solcher Kriterien versagt würden, würden innerhalb kürzester Zeit durch die Gerichte aufgehoben werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Bauvoranfrage oder Baugenehmigung nur eine Rechtswirkung bezüglich der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Belange entfaltet; mögliche Verbote zum Beispiel auf der Grundlage des Vereinsrechts oder ähnliches sind nicht ausgeschlossen oder tangiert. Der Magistrat stimmt seine Informationspolitik mit den anderen Behörden ab. Über Informationen und Einschätzungen anderer Behörden kann der Magistrat jedoch keine Auskunft geben. Zu den Fragen 9 und 10: Der Bauvorbescheid hatte lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Anlage für religiöse und kulturelle Zwecke auf der Liegenschaft Bessemer Straße 7 zum Gegenstand. Ein konkretes Vorhaben wurde bislang nicht beantragt. Die Belange der Nachbarn, des Immissionsschutzes, des Verkehrs und der Erschließung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Der Magistrat wird nur dann eine Baugenehmigung erteilen, wenn das Bauvorhaben die gesetzlichen Anforderungen einhält.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 13. September 2017AA 246Liegenschaft „Bessemer Straße 7“ in 60388 Frankfurt am Main-Bergen-EnkheimSTVV-Anfrage · BFF
  2. 27. Oktober 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 6 Wochen
    BB 345Liegenschaft „Bessemer Straße 7“ in 60388 Frankfurt/Bergen-Enkheim
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
OBR 16
Sitzung 16 · 28.11.2017
TO I, TOP 20
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 345 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
WBECDUSPDGrüneLinkeFDP
Ablehnung:
BFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: WBE, CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FDP gegen BFF (= Zurückweisung)

Ausschusses für Bildung und Integration
Sitzung 17 · 22.01.2018
TO I, TOP 21
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 345 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPFRAKTIONFrankfurter
Ablehnung:
BFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER gegen BFF (= Zurückweisung)

Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau
Sitzung 17 · 22.01.2018
TO I, TOP 28
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 345 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPFRAKTIONFrankfurter
Ablehnung:
BFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER gegen BFF (= Zurückweisung)

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