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Gewerbliche Tätigkeiten im Fritz-Schuhmacher-Weg

Vorlagentyp: V
16 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
Vorlage
Idee
Bei einigen tausend Vorlagen geht die
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.

Zusammenfassung

Im Fritz-Schumacher-Weg werden offenbar gewerbliche Tätigkeiten in einem reinen Wohngebiet ausgeübt, was zu einer erheblichen Belastung der Anwohner führt. Der Magistrat wird um Klärung der rechtlichen Situation und mögliche Maßnahmen zur Unterbindung dieser Tätigkeiten gebeten.

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Thema Stadtplanung verfolgen

Fragen an den Magistrat

Der Fritz -Schumacher-Weg ist ein reines Wohngebiet. Gewerbebetriebe sind in einem solchen Gebiet nicht zulässig. Gleichwohl werden offensichtlich aus einem Reihenhaus im Fritz-Schuhmacher- Weg heraus mehrere Gewerbeeinheiten betrieben. Dazu gehört u. a. ein Haus- und Gartenservice. Anwohnerinnen und Anwohner berichten, dass nicht nur die entsprechenden Firmenfahrzeuge in der Straße geparkt werden - was rechtlich nicht zu beanstanden ist - sondern das auch Be- und Entladetätigkeiten stattfinden und Abfälle sowie Material gelagert wird.

Dieser Umstand führt zu einer erheblichen Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner. Bereits Ende 2020 wurde einer Anwohnerin/einem Anwohner mitgeteilt, dass die Liegenschaft sowohl in bauplanungs- als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht überprüft werden soll. Passiert ist seither nichts und die Gewerbetätigkeit wird weiterhin in unverändertem Ausmaß durchgeführt.

Der Magistrat wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

Sind im Fritz-Schuhmacher-Weg gewerbliche Betriebe offiziell angemeldet?

Was haben die Ende 2020 angekündigten Überprüfungen ergeben?

Gibt es eine rechtliche Möglichkeit die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten zu unterbinden bzw. die Betreiberinnen und Betreiber dazu zu veranlassen, auf die Durchführung von Be- und Entladetätigkeiten sowie die Lagerung von Abfall und Material zu verzichten?

Kontext

Der Fritz -Schumacher-Weg ist ein reines Wohngebiet. Gewerbebetriebe sind in einem solchen Gebiet nicht zulässig. Gleichwohl werden offensichtlich aus einem Reihenhaus im Fritz-Schuhmacher-Weg heraus mehrere Gewerbeeinheiten betrieben. Dazu gehört u. a. ein Haus- und Gartenservice. Anwohnerinnen und Anwohner berichten, dass nicht nur die entsprechenden Firmenfahrzeuge in der Straße geparkt werden - was rechtlich nicht zu beanstanden ist - sondern das auch Be- und Entladetätigkeiten stattfinden und Abfälle sowie Material gelagert wird. Dieser Umstand führt zu einer erheblichen Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner. Bereits Ende 2020 wurde einer Anwohnerin/einem Anwohner mitgeteilt, dass die Liegenschaft sowohl in bauplanungs- als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht überprüft werden soll. Passiert ist seither nichts und die Gewerbetätigkeit wird weiterhin in unverändertem Ausmaß durchgeführt.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 17. Oktober 2022OFOF 211/7Gewerbliche Tätigkeiten im Fritz-Schuhmacher-Weg - neuOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 1. November 2022Sie sind hier
    VV 532Gewerbliche Tätigkeiten im Fritz-Schuhmacher-Weg
    Anfrage
  3. 6. Februar 2023Antwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 388Gewerbliche Tätigkeiten im Fritz-Schumacher-WegStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

VAnfrage des Ortsbeirats

Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.

  1. 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
  2. 2direkt an den Magistrat
  3. 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
  4. 4Magistrat antwortet (12 Wochen)

Frist: 12 Wochen

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