Gewerbliche Tätigkeiten im Fritz-Schumacher-Weg
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Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit den gewerblichen Tätigkeiten im Fritz-Schumacher-Weg. Es wird festgestellt, dass die aktuellen Gewerbeanmeldungen keine persönlichen Zuverlässigkeitsprüfungen erfordern und keine gesetzlichen Verstöße vorliegen, die eine Untersagung rechtfertigen würden.
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Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgenStellungnahme des Magistrats
Im Gewerberegister des Ordnungsamtes sind für den Fritz-Schumacher-Weg aktuell sieben Gewerbeanmeldungen in sechs verschiedenen Liegenschaften verzeichnet, wobei es sich hier ausschließlich um Tätigkeiten handelt, für die eine persönliche Zuverlässigkeitsprüfung bei Betriebsbeginn bzw. ein Erlaubnisvorbehalt nach der Gewerbeordnung nicht vorgesehen sind.
Eine Untersagung dieser Tätigkeiten auf Grundlage der Gewerbeordnung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn dem in diesen Fällen zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt Tatsachen bekannt werden, welche die Zuverlässigkeit des/der Gewerbetreibenden in Frage stellen. In diesem Zusammenhang liegen dem Ordnungsamt bislang keine Erkenntnisse vor.
Auch die Bauaufsicht, an die in der Vergangenheit wiederholt Beschwerden herangetragen wurden, dass in einem Reihenhaus im Fritz-Schumacher-Weg verschiedene Gewerbe - u.a. ein Haus- und Gartenservice - betrieben werden sollen, hat im Rahmen einer Ortsbesichtigung keine rein gewerbliche Nutzung vorgefunden.
Vielmehr wurde festgestellt, dass die Räume des betroffenen Reihenhauses überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Lediglich in einem untergeordneten Umfang werden die Räumlichkeiten auch zur Ausübung von Bürotätigkeiten für einen Haus- und Gartenservice genutzt. Die zum Betrieb des Gewerbes notwendigen Gerätschaften werden in einem Transporter aufbewahrt. Lagerräume waren nicht feststellbar. Daher bestand kein Anlass für das Ergreifen baurechtlicher Maßnahmen.
Ein Unterbinden der Gewerbeausübung stellt grundsätzlich einen Eingriff in die durch Artikel 12 Grundgesetz normierte Berufsfreiheit dar. Gesetzesverstöße, die ein solch massives Vorgehen rechtfertigen würden, sind derzeit weder aus ordnungsrechtlicher noch aus baurechtlicher Sicht bekannt. Auch die Missachtung immissionsschutz-, straßenverkehrs- oder abfallrechtlicher Vorschriften, infolge derer eine Einschränkung oder gar Einstellung der Be- und Entladevorgänge bzw. der Abfall- und Materiallagerung behördlich durchsetzbar wäre, ist bisher ebenfalls nicht nachgewiesen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. Oktober 2022OFOF 211/7Gewerbliche Tätigkeiten im Fritz-Schuhmacher-Weg - neuOrtsbeiratsantrag · SPD
- 1. November 2022VV 532Gewerbliche Tätigkeiten im Fritz-Schuhmacher-WegAnfrage
- 6. Februar 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 388Gewerbliche Tätigkeiten im Fritz-Schumacher-WegStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab