Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Gerbermühlstraße auf Höhe der Sportanlage Mainwasen
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Zusammenfassung
Der Magistrat schlägt vor, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Gerbermühlstraße auf 50 km/h herabzusetzen. Diese Maßnahme soll die Verkehrssicherheit erhöhen und eine einheitliche Regelung für Fußgänger an der Lichtsignalanlage schaffen. Die Einführung der Tempo 50 Regelung und die Anpassung der Gelbzeiten müssen gleichzeitig erfolgen, um die Sicherheit von Fußgängern während des Überquerens der Straße zu gewährleisten.
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Zu dieser Straße geht es weiter
Osthafenbrücke — 4 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 20.07.2026.
- Umgestaltung der Franziusstraße hier: Baumfällvorlage20.07.2026 · M (Vortrag des Magistrats)
- Verlängerung der Buslinie 82 bis zum Ostbahnhof19.06.2026 · V (Auskunftsersuchen)
- Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Gerbermühlstraße auf Höhe der Sportanlage Mainwasen23.01.2026 · OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat))
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Neues zu Osthafenbrücke per E-MailStellungnahme des Magistrats
Gegen eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h im angesprochenen Straßenabschnitt bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wobei diese Regelung schon zum großen Teil besteht. Die Einbindung der Lichtsignalanlage (LSA) in Höhe der Osthafenbrücke in die Tempo 50 Regelung, macht hier eine Anpassung der Gelbzeiten notwendig. Die Einführung der Tempo 50 Regelung und die vorgenannte Anpassung der Gelbzeiten müssen gleichzeitig erfolgen. Die Grünzeiten für zu Fuß Gehende, die eine ampelgeregelte Kreuzung überqueren wollen, werden subjektiv häufig als zu kurz bemessen wahrgenommen. Die Grünzeiten werden nach den in ganz Deutschland einheitlich geltenden "Richtlinien für Lichtsignalanlagen" (RiLSA) bemessen. Danach wird die Zeit, die zu Fuß Gehenden zum Überqueren der Fahrbahn zur Verfügung steht, in Abhängigkeit von der Fahrbahnbreite ermittelt. Die Grünzeiten werden so bemessen, dass Personen, die bei Beginn der Freigabezeit die Fahrbahn betreten, innerhalb dieser Freigabezeit mindestens die Hälfte der Fahrbahnbreite überschreiten können. Die Grünzeit beträgt in Frankfurt am Main in der Regel nie weniger als 8 Sekunden. Solange das Grünlicht leuchtet, darf die Fahrbahn vom Rand aus betreten werden. Zu Fuß Gehende, die sich beim Wechsel von Grün auf Rot bereits auf der Fahrbahn befinden, haben auch bei Rot noch ausreichend Zeit, die Fahrbahn gefahrlos zu verlassen. Das Fußgängergrün hat somit die Funktion eines Startlichts. Es zeigt demnach nicht die Zeit an, in der die Straße überquert werden soll, sondern die Zeit, in der losgegangen werden darf, um die Straße sicher zu überqueren. Nach Ende dieser Freigabezeit wird die so genannte Fußgängerschutzzeit gestartet, das heißt eine Art Zwischenzeit, in der der Kfz-Verkehr noch kein Grün erhält. Die Dauer der Fußgängerschutzzeit wird durch die Länge der Fußgängerfurt bestimmt. Fahrzeuge, die die Fußgängerfurt überfahren wollen, erhalten in diesem Zeitraum keine Freigabe. Aufgrund des Vorgenannten wird von einer diesbezüglichen Anpassung der Signalzeiten Abstand genommen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.
- 15. Dezember 2025OFOF 1640/5Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Gerbermühlstraße auf Höhe der Sportanlage MainwasenOrtsbeiratsantrag · SPD
- 23. Januar 2026OMOM 8059Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Gerbermühlstraße auf Höhe der Sportanlage MainwasenDirektanregung
- 18. Mai 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 22 WochenSTST 874Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Gerbermühlstraße auf Höhe der Sportanlage MainwasenStellungnahme
- 8. September 2026OFOF 167/5Tempo 50 auf der Gerbermühlstraße auf Höhe der Sportanlage MainwasenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab