Die Erbbausiedlung ist kein Betriebsparkplatz
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Stellungnahme des Magistrats vom 04.06.2012, ST 868
Betreff: Die Erbbausiedlung ist kein Betriebsparkplatz Das Gelände des vom Ortsbeirat angesprochenen Autohauses liegt direkt an der durch das Zeichen 250 Straßenverkehrs-Ordnung (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzeichen 1020-30 StVO (Anlieger frei) gesperrten Wickerer Straße und ist durch ein Tor mit dieser verbunden. Ob hier Fahrzeuge durchfahren oder nur Personen durchgehen können, ist rechtlich unbedeutend. Entscheidend ist der direkte Zugang zu diesem Gelände, womit die Mitarbeiter des Autohauses als Anlieger zu werten sind und dort auch parken dürfen. Kontrollen in Bezug auf das Verkehrszeichen 250 StVO mit dem Zusatzzeichen 1020-30 StVO sind, wie in der Stellungnahme ST 75 vom 13.01.2012 ausgeführt wurde, grundsätzlich nicht effektiv und stehen in keinem Verhältnis zu dem damit verbundenen personellen Aufwand. Aus den genannten Gründen der Magistrat weiterhin eine Umsetzung der Anregung als nicht praktikabel an.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 13. Januar 2012STST 75"Betriebsparkplatz" ErbbausiedlungStellungnahme
- 29. Januar 2012OFOF 128/1Die Erbbausiedlung ist kein BetriebsparkplatzOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 14. Februar 2012OMOM 904Die Erbbausiedlung ist kein BetriebsparkplatzDirektanregung
- 4. Juni 2012Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 20 WochenSTST 868Die Erbbausiedlung ist kein BetriebsparkplatzStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab