Leer stehende Wohnungen wieder reaktivieren
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Thema Wohnen verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 04.05.2018, ST 863
Betreff: Leer stehende Wohnungen wieder reaktivieren Das Leerstehenlassen von Wohnraum verstößt weder gegen die Hessische Bauordnung (HBO) noch gegen die in verschiedenen Bereichen geltenden Erhaltungs- bzw. Milieuschutzsatzungen. Gleichermaßen besteht auch keine Interventionsmöglichkeit durch ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, nachdem die Hessische Landesregierung im Jahr 2004 dessen Anwendung aufgehoben hat. Maßnahmen des Magistrats gegen Wohnungsleerstände sind daher nicht möglich. Der Magistrat hat sich gegenüber der Hessischen Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mehrfach dafür eingesetzt, ein neues Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu initiieren, das der Stadt Frankfurt am Main eine Interventionsmöglichkeit gegen das Leerstehenlassen von Wohnungen gibt. In seinen Stellungnahmen zu Gesetzesinitiativen einer Fraktion des Hessischen Landtags hat der Magistrat die Bedeutung eines solchen Gesetzes für Frankfurt dargelegt. Ein Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum wurde vom Hessischen Landtag - anders als in mehreren anderen Bundesländern - jedoch bislang nicht beschlossen. Vor diesen Hintergründen nimmt der Magistrat zu den Fragen des Ortsbeirats wie folgt Stellung:
Zu 1. und 2.: Durch den Magistrat erfolgt keine Erfassung oder Untersuchung der Anzahl der Wohnungsleerstände in Frankfurt am Main. Dies hat sowohl praktische als auch rechtliche Gründe. Eine Ermittlung der genauen Anzahl leerstehender Wohnungen sowie deren Eigentümer würde die komplette Überprüfung des Nutzungszustands aller Wohnungen im Stadtgebiet erfordern. Nach dem Statistischen Jahrbuch 2017 der Stadt Frankfurt am Main handelte es sich hierbei per 31.12.2016 um 378.472 Wohnungen. Für die flächendeckende Überprüfung bestehen keine personellen Kapazitäten. Im Übrigen würde die Erhebung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da eine derartige gesetzliche Aufgabe des Magistrats nicht besteht. Auf der Internetseite Leerstandsmelder des Netzwerk Frankfurt für gemeinschaftliches Wohnen e.V. sind durch Besucher der Webseite aktuell 437 Objekte in Frankfurt am Main als leerstehend gemeldet. Allerdings handelt es sich hierbei nicht nur um Wohnungen oder Wohngebäude, sondern auch um gewerbliche Objekte. Nach der Pressemitteilung vom 05.12.2016 zum Leerstandsindex 2015 (dies ist die letzte bekannte Ausgabe) des wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Forschungs- und Beratungsinstituts empirica betrug der marktaktive Leerstand bei Geschosswohnungen in Frankfurt am Main 0,5%. Dieser Wert ist nicht Ergebnis einer umfassenden Auszählung, sondern eine nach statistischen Methoden vorgenommene Hochrechnung aus Stichproben. In diesem Zusammenhang weist der Magistrat darauf hin, dass nach allgemeiner wissenschaftlicher Auffassung für einen funktionierenden Wohnungsmarkt eine sog. Fluktuationsreserve an temporär leerstehenden Wohnungen von rd. 3% erforderlich ist, die die zeitweiligen Nutzungsunterbrechungen bei Mieterwechseln, Renovierungen, Modernisierungen etc. abbildet. Dieser Wert ist in Frankfurt am Main seit Jahren unterschritten.
Zu 3: Da der Magistrat aus den oben genannten Gründen nicht über die Daten der Eigentümerinnen und Eigentümer leerstehender Wohnungen verfügt, kann er nicht proaktiv auf diese im Sinne einer (Wieder-)Vermietung einwirken. Es ist nicht bekannt, dass sich bislang Eigentümerinnen oder Eigentümer leer stehender Wohnungen selbst mit der Bitte um Beratung zu ihren Vermietungsmöglichkeiten an das Amt für Wohnungswesen gewandt hätten. Allgemein an Vermieterinnen und Vermieter ist jedoch das Angebot des Magistrats gerichtet, für Wohnungen - insbesondere leerstehende oder frei werdende - ein Belegungsrecht zu erwerben. Im Rahmen dieses "Schlauvermieter"-Programms (Beschluss der StVV vom 29.03.2007) können Eigentümerinnen und Eigentümer attraktive Fördermittel erhalten, wenn sie Wohnungen nicht nur nicht leerstehen lassen, sondern diese für wirtschaftlich schwächer gestellte Bürgerinnen und Bürger zur Vermietung anbieten. Das Amt für Wohnungswesen schlägt im Rahmen des Belegungsrechts Mieterinnen oder Mieter vor und hilft auf diese Weise, Leerstände zu vermeiden. Nähere Informationen zu diesem Programm sind auf der Website https://www.schlauvermieter.de/ oder direkt beim Amt für Wohnungswesen erhältlich.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 27. Februar 2018OFOF 263/7Leerstehende Wohnungen wieder reaktivierenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 13. März 2018VV 784Leer stehende Wohnungen wieder reaktivierenAnfrage
- 4. Mai 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 9 WochenSTST 863Leer stehende Wohnungen wieder reaktivierenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab