Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Umsetzung des § 23 des Sprengstoffgesetzes im Ortsbezirk 10. Es wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von Pyrotechnik in der Nähe von schützenswerten Gebäuden untersagt ist und eine flächendeckende Überwachung nicht möglich ist. Ziel ist es, die Sicherheit in der Silvesternacht zu gewährleisten.
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Thema Sicherheit verfolgenStellungnahme des Magistrats
Der § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) regelt, dass zugelassene Pyrotechnik am 31. Dezember und dem
- Januar ohne Ausnahmegenehmigung abgebrannt werden darf. Das Abbrennen in "unmittelbarer Nähe" von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden ist untersagt. In Frankfurt am Main gibt es viele schützenwerte brandempfindliche Gebäude. Eine flächendeckende Überwachung durch die Einsatzkräfte der Landes- und Stadtpolizei ist nicht möglich. Neben anlassbezogenen Kontrollen nach der
- SprengV wird die Stadtpolizei in der Silvesternacht vor allem im Rahmen von Ruhestörungen eingesetzt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. März 2025OFOF 1016/10Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 18. März 2025OMOM 6637Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzenDirektanregung
- 2. Juni 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 13 WochenSTST 861Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab