Vogelschutzmarkierungen an öffentlichen Gebäuden anbringen
Zusammenfassung
Der Magistrat hält die Anbringung von Vogelschutzmarkierungen an Glasflächen öffentlicher Gebäude für erforderlich, um Vogelschlag zu vermeiden. Dies ist gemäß § 37 Hessisches Naturschutzgesetz notwendig, insbesondere bei Neubauten und Sanierungen. Die Umsetzung wird bis spätestens Ende 2030 angestrebt.
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Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgenStellungnahme des Magistrats
Die Anbringung von Vogelschutzmarkierungen an Glasflächen öffentlicher Gebäude wird seitens des Magistrats - in Gestalt der Unteren Naturschutzbehörde - grundsätzlich für erforderlich gehalten. Gemäß § 37 Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) sind bei Neubau und grundlegender Sanierung bestehender Baukörper großflächige Glasfassaden und spiegelnde Fassaden zu vermeiden und dort, wo sie unvermeidbar sind, so zu gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird.
Weiterhin sind gemäß § 37 HeNatG zusammenhängende Glasflächen von mehr als 20 qm an öffentlichen Gebäuden bis spätestens Ende 2030 so zu gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird.
Der Magistrat wird das Thema mit den gebäudeverwaltenden Ämtern der Stadt ansprechen. Bei dem Themenfeld ist allerdings zu beachten, dass das Anbringen von entsprechenden Schutzfolien o.ä. eine Risikoermittlung und Priorisierung - neben der anschließenden Umsetzung - voraussetzt. Es ist derzeit nicht prognostizierbar, wann eine Umsetzung erfolgen kann.
Den fachlichen Stand zum Thema beinhaltet die Broschüre "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" (2022, Schweizerische Vogelwarte Sempach). Sie ist unter folgendem Link abrufbar: https://vogelglas.vogelwarte.ch/de/infothek/merkblaetter
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. Dezember 2024OFOF 693/11Vogelschutzmarkierungen an öffentlichen Gebäuden anbringenOrtsbeiratsantrag · SPD
- 10. Februar 2025OMOM 6469Vogelschutzmarkierungen an öffentlichen Gebäuden anbringenDirektanregung
- 16. Mai 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 21 WochenSTST 817Vogelschutzmarkierungen an öffentlichen Gebäuden anbringenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab