B 40: Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung rückgängig machen
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Thema Verkehr und Straße verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 26.05.2014, ST 690
Betreff: B 40: Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung rückgängig machen Wie der Magistrat durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) erfahren musste, ist derzeit nicht beabsichtigt, die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung zwischen der Abfahrt Leunabrücke und Krifteler Dreieck rückgängig zu machen. Lediglich die aus Lärmschutzgründen bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h zwischen Schwanheimer Brücke und Abfahrt Leunabrücke wird beibehalten. Der Magistrat wird sich gleichwohl weiterhin, entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 2184 aus dem Jahr 2012, für die Geschwindigkeitsreduzierung auf den das Stadtgebiet Frankfurt am Main berührenden Autobahnabschnitten und Schnellstraßen gegenüber dem HMWELV einsetzen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 30. Januar 2014OFOF 936/6B.40: Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung rückgängig machenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 18. Februar 2014OMOM 2889B 40: Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung rückgängig machenDirektanregung
- 26. Mai 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 690B 40: Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung rückgängig machenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab