Bebauungsplan-Absicherung der Anlage 2 des KGV Mainwasen e. V.
Zusammenfassung
Der Magistrat stellt fest, dass die Kleingartenanlagen des KGV Mainwasen e. V. rechtlich als Dauerkleingärten anerkannt sind und somit ausreichend planungsrechtlich gesichert sind. Ein Bedarf für ein Bebauungsplanverfahren zur Bestandsicherung wird nicht gesehen.
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Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgenStellungnahme des Magistrats
V.
Der Regionale Flächennutzungsplan (RegFNP) des Regionalverbands Frankfurt RheinMain stellt als übergeordnetes Planungsinstrument den Bereich der beiden Kleingartenanlagen 1 und 2 des Kleingartenvereins (KGV) Mainwasen e. V. als "wohnungsferne Gärten" sowie als Vorranggebiet Regionaler Grünzug und Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktion dar. Im Landschaftsplan des Regionalverbands Frankfurt RheinMain als kommunales Instrument zur Konkretisierung naturräumlicher Belange sind die Kleingärten des KGV Mainwasen e. V. als "wohnungsferne Gärten" sowie im Freiflächenentwicklungsplan als "Flächen, die in besonderem Maße der Erholung oder der Freizeitnutzung dienen oder für diese Zwecke entwickelt werden sollen" dargestellt. Des Weiteren befinden sich die Kleingartenanlagen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Zone I sowie im Frankfurter GrünGürtel.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sieht vor, dass vor dem 01.04.1983 des Gesetzes geschlossene Pachtverträge über Kleingärten, wie Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln sind, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist (§16 (2) BKleingG). Da der Kleingartenverein bereits 1936 gegründet wurde und die Grundstücke im städtischen Besitz sind, wird die bereits bestehende Kleingartenanlage rechtlich einem festgesetzten Dauerkleingarten in einem rechtsgültigen Bebauungsplan gleichgestellt.
Damit ist der Erhalt der Kleingartenanlagen aus planungsrechtlicher Sicht ausreichend gesichert und ein dringender Bedarf an einer Festsetzung über ein Bebauungsplanverfahren für eine Bestandsicherung kann nicht abgeleitet werden. Das für die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderliche Planerfordernis gemäß § 1 (3) Baugesetzbuch (BauGB) ist nicht erkennbar.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 24. Januar 2025OMOM 6429Bebauungsplan-Absicherung der Anlage 2 des KGV Mainwasen e. V.Direktanregung
- 22. April 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 13 WochenSTST 673Bebauungsplan-Absicherung der Anlage 2 des KGV Mainwasen e. V.Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab