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Schutz der Bücherschränke durch Videoüberwachung?

Vorlagentyp: STMagistrat
14 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Der Magistrat hat sich gegen die Videoüberwachung der Bücherschränke ausgesprochen, da dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist und die schutzwürdigen Interessen der Bürger*innen überwiegen. Zudem wird argumentiert, dass eine Videoüberwachung nicht effektiv zur Verhinderung von Vandalismus oder Brandanschlägen beitragen kann.

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Stellungnahme des Magistrats

Eine Bestreifung der Standorte der Bücherschränke erfolgt bisher im Rahmen des allgemeinen Streifendienstes. Sie führte bisher noch in keinem Fall zu einer Überführung eines in flagranti erwischten Täters, da naturgemäß von Vandalismus abgesehen wird, wenn sich uniformierte Kräfte in der Nähe befinden. Eine objektschutzartige Überwachung ist weder aus kapazitären Gründen leistbar, noch stünde der Aufwand im Verhältnis zu eventuell vorstellbaren erfolgreichen Ermittlungsergebnissen. Sollte es zu Vandalismusschäden kommen, versucht die Landespolizei den oder die Täter/-innen zu ermitteln. Die Kosten für nicht versicherte Vandalismusschäden an den Bücherschränken beliefen sich auf rund 14.000,-- € in sieben Jahren. Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine rechtlich zulässigen Möglichkeiten, die Bücherschränke mittels Video durch die Stadt Frankfurt am Main zu überwachen. Öffentliche Stellen der Stadtverwaltung dürfen nach § 4 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) nur dann öffentlich zugängliche Räume mit einer Videokamera überwachen, wenn dies entweder zur Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine gesetzliche Aufgabenerfüllung einer öffentlichen Stelle und auch § 4 Abs. 1 Nr. 2 HDSIG (Hausrecht) ist nicht anwendbar, da es bei einem öffentlichen Bücherschrank, anders als bei einem städtischen Dienstgebäude, nicht um die Wahrung des Hausrechts geht. Hinzu kommt, dass mit einer möglichen Videoüberwachung öffentlicher Bücherschränke in jedem Fall schutzwürdige Interessen von Menschen betroffen sind und diese auch überwiegen. Mit einer Videoüberwachung würde eine Vielzahl unbeteiligter Passanten, die möglicherweise am Bücherschrank vorbeigehen, von der Kamera erfasst; gleiches gilt für Bürger*innen, die Bücher in den Bücherschrank stellen oder entnehmen wollen. Sie haben ohne Zweifel ein Interesse daran, dabei nicht von einer Kamera erfasst und aufgezeichnet zu werden und dieses Interesse überwiegt im vorliegenden Fall deutlich gegenüber dem berechtigten Interesse an der Unversehrtheit des Eigentums. Darüber hinaus scheint eine Videoüberwachung voraussichtlich auch nicht geeignet, den gewünschten Erfolg zu erzielen. Eine Videoüberwachung an sich kann keine Brandanschläge auf Bücherschränke verhindern. Ob sie mögliche Täter überführen kann, erscheint zudem zweifelhaft, da die technischen Anforderungen an eine ganzflächige Videoüberwachung der Bücherschränke (vor allem in den Nachtstunden) hoch sind und nicht sichergestellt ist, ob sich Täter identifizieren lassen (z.B. bei Vermummung). Insofern ist eine Videoüberwachung auch kein geeignetes Mittel zur Verhinderung von Brandanschlägen auf Bücherschränke. Aus den o.g. Gründen ist eine Videoüberwachung durch städtische Ämter oder Betriebe rechtlich nicht zulässig. Unabhängig davon, stünde auch der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Unterhaltung einer solchen Anlage nicht im Verhältnis zum Erfolg. Die Bücherschränke sind gegen Brandschäden, nicht aber gegen Vandalismus, versichert.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 3. Dezember 2020OFOF 923/9Schutz der Bücherschränke durch Videoüberwachung?Ortsbeiratsantrag · FDP
  2. 3. Dezember 2020VV 1884Schutz der Bücherschränke durch Videoüberwachung?Anfrage
  3. 12. März 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 Wochen
    STST 648Schutz der Bücherschränke durch Videoüberwachung?
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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