Griesheim: Zu enges Parken auf Fußwegen in der Hartmannsweilerstraße
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Thema Fußverkehr verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 29.03.2019, ST 644
Betreff: Griesheim: Zu enges Parken auf Fußwegen in der Hartmannsweilerstraße In der Hartmannsweiler Straße ist das Parken auf dem Gehweg hauptsächlich durch eine entsprechende Markierung, also mittels Parkwinkel freigegeben. Diese Parkwinkel geben den genauen Bereich an, in dem geparkt werden soll. Damit ist gleichzeitig geregelt, wie weit das Fahrzeug auf dem Gehweg bzw. der Fahrbahn stehen soll. Da die Hartmannsweilerstraße sehr lang ist und nur unmittelbar hinter den Kreuzungen jeweils ein Parkwinkel markiert ist, verliert sich deren Regelungswirkung im Laufe der Straße. Die Straße ist aber letztlich zu schmal, um eine vollständige Parkstandsmarkierung aufzutragen. Daher wurde es der Verantwortung der Verkehrsteilnehmenden überlassen, sich rücksichtsvoll zu verhalten und entsprechend die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geforderten 1,50 m Gehwegrestbreite einzuhalten. Durch den hohen Parkdruck kann jedoch nicht verhindert werden, dass Verkehrsteilnehmende den Gehweg zu weit verengen. Auch dann nicht, wenn bestimmte Abschnitte vom Parken ausgenommen werden. Es gibt kein straßenverkehrsbehördliches Mittel, um das zu enge Gehwegparken wirkungsvoll zu bekämpfen. Eine Abpollerung erscheint hier nicht zweckmäßig, da sich die Problematik nur in andere Straßen verlagern würde.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 7. Januar 2019OFOF 898/6Griesheim: Zu enges Parken auf Fußwegen in der HartmannsweilerstraßeOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 22. Januar 2019OMOM 4112Griesheim: Zu enges Parken auf Fußwegen in der HartmannsweilerstraßeDirektanregung
- 29. März 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 12 WochenSTST 644Griesheim: Zu enges Parken auf Fußwegen in der HartmannsweilerstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab