Anbringen eines gelben Warnblinklichtes an der Lichtsignalanlage am Verkehrsknotenpunkt Mörfelder Landstraße/Großer Hasenpfad
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Stellungnahme des Magistrats vom 04.04.2016, ST 596
Betreff: Anbringen eines gelben Warnblinklichtes an der Lichtsignalanlage am Verkehrsknotenpunkt Mörfelder Landstraße/Großer Hasenpfad Gelbblinker finden innerhalb des Stadtgebiets nur dort Anwendung, wo besondere Situationen einen solchen Einsatz erfordern. Beispiele für besondere Situationen sind unübersichtliche Knotenpunkte oder die gemeinsame Führung von starkem Kraftfahrzeug-Verkehr mit Fußgängern. Auf einen standardgemäßen Gebrauch von Gelbblinkern soll den Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung zufolge verzichtet werden, weil die optische Warnwirkung beim Verkehrsteilnehmer und letztlich auch der Zweck des Gelbblinkers verloren gehen würden. Da die Sichtverhältnisse an der genannten Einmündung als unproblematisch erachtet werden und hinsichtlich des Unfallgeschehens kein überdurchschnittliches Gefährdungspotenzial registriert wurde, kann der Anregung, einen Gelbblinker anzubringen, nicht entsprochen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. Januar 2016OFOF 1196/5Anbringen eines gelben Warnblinklichtes an der Lichtsignalanlage am Verkehrsknotenpunkt Mörfelder Landstraße/Großer HasenpfadOrtsbeiratsantrag · CDU
- 22. Januar 2016OMOM 4971Anbringen eines gelben Warnblinklichtes an der Lichtsignalanlage am Verkehrsknotenpunkt Mörfelder Landstraße/Großer HasenpfadDirektanregung
- 4. April 2016Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 13 WochenSTST 596Anbringen eines gelben Warnblinklichtes an der Lichtsignalanlage am Verkehrsknotenpunkt Mörfelder Landstraße/Großer HasenpfadStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab