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Ist die Erhaltungssatzung für Eckenheim noch sinnvoll?

Vorlagentyp: STMagistrat
21 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Der Magistrat bejaht die Sinnhaftigkeit der Erhaltungssatzung für Eckenheim und sieht sie als wichtiges Instrument zur Bewahrung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets. Es gibt keine Pläne, die Satzung aufzuheben oder zu modifizieren, da sie in der Vergangenheit keine Probleme bei der Bauberatung verursacht hat.

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Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat hatte zuletzt in seiner Stellungnahme vom 27.05.2024, ST 996 ausführlich zu Fragen des Ortsbeirates zum Themenkomplex "Erhaltungssatzungen kontra Wohnungsbau im Frankfurter Norden" und damit auch zur Erhaltungssatzung für Eckenheim (E18) geantwortet und dabei auch über statistische Auswertungen berichtet.

Zu 1.:

Der Magistrat beurteilt die Erhaltungssatzung Nr. 18 - Eckenheim - grundsätzlich positiv in der Anwendung im Rahmen von Beratungen zu den Belangen, die für die Genehmigung von Bauvorhaben im Satzungsgebiet von Bedeutung sind.

Die Erhaltungssatzung trägt entscheidend dazu bei, die städtebauliche Eigenart des Satzungsgebietes in Eckenheim zu bewahren, ohne dabei zu signifikanten Verzögerungen oder Ablehnungen von Bauanträgen zu führen. Die Bauberatungen verlaufen lösungsorientiert, wobei stets einvernehmliche Lösungen mit den Bauherren erzielt werden konnten. Auch umweltgerechte Investitionen, wie die Installation von Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen, werden im Rahmen der Satzung ermöglicht und unterstützt.

Zu 2.:

Erhaltungssatzungen sind grundsätzlich ein planungsrechtliches Instrument zur Wahrung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes und leisten insofern einen wichtigen Beitrag zum Erhalt eines Ortsbildes aufgrund seiner besonderen städtebaulichen Gestalt. Gleichzeitig bedeutet das Vorhandensein einer Erhaltungssatzung nicht, dass im Geltungsbereich Einzelvorhaben bzw. Eingriffe in die bebaute Umgebung grundsätzlich unzulässig sind. Vielmehr bedürfen die Änderung baulicher Anlagen, die Nutzungsänderung sowie die Neuerrichtung einer Genehmigung. Diese wird in der Regel erteilt, sofern die Vorhaben den Zielen der Satzung nicht entgegenstehen. Je nach örtlichen Gegebenheiten bzw. der Ausprägung der Eigenart des Gebietes können mit einer Genehmigung Auflagen verbunden sein.

Im Rahmen der Erhaltungssatzung Nr. 18 geht es darum Ensembles und Gebäude zu erhalten, die das Ortsbild des Satzungsgebietes in Eckenheim entsprechend ihrer besonderen städtebaulichen Gestalt und Merkmale wie Bauweise, Geschossigkeit, Fassaden- und Dachgestaltung prägen. Die städtebauliche Eigenart des Gebietes stellt sich in Eckenheim als typische Mischstruktur von Bebauung und Bauten des 18., 19. und 20. Jh. dar und bezieht sich im Anwendungsbereich der Satzung konkret auf Fachwerkgebäude, Arbeiter- und Handwerkerwohngebäude, das bürgerliche Wohnhaus, Stadtvillen und Doppelhäuser der Gründerzeit sowie Kleinsiedlungshöfe.

Als positives Beispiel in der Anwendung der Erhaltungssatzung kann das Bauvorhaben in der Eckenheimer Landstraße 330 angeführt werden, bei dem bei der Neuplanung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen die charakteristische Struktur mit den entsprechenden Bautypen (Fränkische Hofreite) aufgegriffen wurde und das Ortsbild prägende typische Haupt- und Nebenbaukörper umgesetzt werden.

Zu 3.:

Die Anwendung der Satzung hat in der Vergangenheit zu keinen relevanten Problemen bei der Bauberatung bzw. in Baugenehmigungsverfahren geführt. Weder sind Ablehnungen erfolgt, noch kam es zu signifikanten Verzögerungen in den Antragsverfahren. Insofern spricht aus Sicht des Magistrats nichts gegen die weitere Anwendung der Erhaltungssatzung Eckenheim.

Zu 4.:

Der Magistrat hält die Erhaltungssatzung Eckenheim weiterhin für ein geeignetes Instrument zur Bewahrung der städtebaulichen Eigenart des Satzungsgebietes. Gemäß o. g. Darlegungen besteht kein Anlass die Erhaltungssatzung aufzuheben, einzuschränken oder zu modifizieren. Insofern bestehen hierzu aktuell keine Pläne.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 18. November 2024OFOF 933/10Ist die Erhaltungssatzung für Eckenheim noch sinnvoll?Ortsbeiratsantrag · CDU
  2. 14. Januar 2025VV 1096Ist die Erhaltungssatzung für Eckenheim noch sinnvoll?Anfrage
  3. 14. April 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 21 Wochen
    STST 589Ist die Erhaltungssatzung für Eckenheim noch sinnvoll?
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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