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Seveso III Schutzzone: Folgen für Fechenheim

Vorlagentyp: STMagistrat
14 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
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Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die Seveso-III-Richtlinie und beschreibt die Auswirkungen dieser Richtlinie auf Fechenheim. Es wird dargelegt, dass bestehende und geplante Schutzobjekte Sicherheitsabstände einhalten müssen, um das Risiko schwerer Unfälle zu minimieren.

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Stellungnahme des Magistrats

Vorbemerkung Mit den Bestimmungen der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 04. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie) sollen die Unfallfolgen für Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen verringert werden. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben daher unter anderem mit den Mitteln der Raum- und Flächenplanung sicherzustellen, dass zwischen den Betrieben, die mit gefährlichen Stoffen umgehen und den in Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie aufgeführten Schutzobjekten, langfristig angemessene Sicherheitsabstände gewahrt bleiben. Die Schutzziele der Seveso-III-Richtlinie sind somit in erster Linie auf die Planung und Realisierung neuer Schutzobjekte ausgerichtet. Schutzobjekte nach der Seveso-III-Richtlinie sind Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Erholungsgebiete und - soweit möglich - Hauptverkehrswege. Für bestehende Schutzobjekte gelten die Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie erst, wenn diese baulich und hinsichtlich ihres Nutzungszwecks (wesentlich) geändert werden. Zur Ermittlung angemessener Sicherheitsabstände hat die beim Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) angesiedelte Kommission für Anlagensicherheit (KAS) einen Leitfaden mit Abstandsempfehlungen (KAS 18) erarbeitet. Auf der Grundlage dieses Leitfadens wurden die angemessenen Sicherheitsabstände für die auf dem Allessa-Areal ansässigen Störfallbetriebe gutachterlich ermittelt.

Zu 1. und 2. Innerhalb des Sicherheitsabstands gemäß der Seveso-III-Richtlinie, der sich nach derzeitigem Ermittlungsstand in Fechenheim bis etwa zur Pfortenstraße erstreckt, würden Schutzobjekte im Sinne des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie keinen angemessenen Abstand zu den relevanten Störfallbetrieben auf dem Allessa-Areal einhalten. Sie wären demnach nicht zulässig, da bei der Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands davon ausgegangen werden muss, dass sich dadurch das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder sich die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnten. Ab welcher Größenordnung von einem schutzbedürftigen Wohngebiet oder einem öffentlich genutzten Gebäude auszugehen ist, ergibt sich jedoch aus der Seveso-III-Richtlinie nicht. Diese Definitionen bleiben den Mitgliedsstaaten vorbehalten. In Hessen gelten diesbezüglich die Festlegungen des § 64 Absatz 2 der Hessischen Bauordnung (HBO). Danach gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit mehr als 5.000 m² Wohnfläche, baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich sind und wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, sowie Tageseinrichtungen für Kinder die durch § 63 der HBO geregelte Freistellung von einer Baugenehmigung (Genehmigungsfreistellung) nicht, sofern die Gebäude und baulichen Anlagen nicht einen angemessenen Sicherheitsabstand zu einem Störfallbetrieb wahren. Vorhaben, die mehr als 5.000 m² Wohnfläche umfassen, sind demnach Wohngebiete im Sinne der Seveso-III-Richtlinie. Gebäude und bauliche Anlagen, die unterhalb der o.g. Schwellenwerte bleiben und im Bereich nördlich der Pfortenstraße liegen und deshalb keinen angemessenen Sicherheitsabstand einhalten würden, unterliegen daher nicht den Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie. Sie sind im Hinblick auf die Gefahrabwehr und Risikovorsorge irrelevant, weil davon ausgegangen wird, dass der mit solchen Nutzungen korrespondierende Personen- und Nutzerkreis noch von den bestehenden Alarmierungs-und Rettungssystemen des Katastrophenschutzes bewältigt werden kann. Deshalb würde durch ein solches Vorhaben das Risiko eines schweren Unfalls nicht vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls nicht verschlimmert werden. Gebäude und bauliche Anlagen, welche die Schwellenwerte überschreiten und im Bereich nördlich der Pfortenstraße realisiert werden sollen, können daher nur dann zulässig sein, wenn durch vorhabenbezogene Schutzmaßnahmen eine Begrenzung des Unfallrisikos und der Unfallfolgen möglich ist. Diese Anforderungen gelten sowohl für die Genehmigung eines Einzelvorhabens als auch für die Aufstellung eines Bebauungsplans, mit dem die planungsrechtlichen Grundlagen für ein Wohngebiet oder ein anderes Schutzobjekt nach der Seveso-III-Richtlinie geschaffen werden sollen. In diesem Fall ist daher auch in einem Bebauungsplanverfahren der Nachweis zu führen, dass beispielsweise ein geplantes neues Wohngebiet bzw. dessen zukünftige Bewohnerinnen und Bewohner durch entsprechende Maßnahmen hinreichend vor den Gefahren eines Störfallszenarios geschützt wären. Mit welchen vorhabenbezogenen Schutzmaßnahmen dies gewährleistet werden kann, richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und dem zu berücksichtigenden Störfallszenario. Im Hinblick auf das für Fechenheim maßgeblich abstandsbestimmende Störfallszenario einer Gasfreisetzung bedeutet dies, dass sich der betroffene Personenkreis vor den freigesetzten Gasen schützen können muss, beispielsweise indem er zielgerichtet und innerhalb weniger Minuten geeignete Schutzräume aufsucht. Hierfür eignen sich in der Regel auch die üblichen Wohnräume, sofern gewährleistet ist, dass eine heute meist immer verbaute Gebäudebelüftungsanlage rechtzeitig abgestellt wird und geöffnete Fenster unmittelbar nach Eintritt des Störfalls geschlossen werden.

Zu 3. und 4. Der geplante und von den Stadtverordneten beschlossene Grünzug Fechenheim ist grundsätzlich ein Schutzobjekt gemäß der Seveso-III-Richtlinie, da er nach seiner Zweckbestimmung sowohl ein öffentlich genutztes Gebiet als auch ein Erholungsgebiet sein soll. Bei der funktionalen Ausgestaltung des Grünzugs Fechenheim waren daher die Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie insbesondere für den Bereich nördlich der Pfortenstraße zu beachten. Das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Strukturkonzept (§ 6534 vom 19.11.2015), schließt deshalb im nördlichen Abschnitt des Grünzugs solche Funktionsbereiche aus, die üblicherweise von einem großen Personenkreis frequentiert werden. In wieweit darüber hinaus noch Einschränkungen oder Änderungen am Gesamtkonzept erforderlich werden, ist im weiteren Verlauf der Plankonkretisierung zu beachten.

Zu 5. Rechenzentren sind keine Schutzobjekte gemäß der Seveso-III-Richtlinie. Für derartige Betriebe und Anlagen gelten daher die Schutz- und Abstandsanforderungen nicht.

Zu 6. Die sich aus der Seveso-III-Richtlinie ergebenden Schutzanforderungen gelten ausschließlich für die (Neu-)Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden und Anlagen. Deshalb kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit solcher Vorhaben allein auf die Größe des damit verbundenen, neu hinzutretenden Personenkreises an. Die umgebende Bestandssituation sowie die bereits vorhandene Bevölkerungsdichte eines Stadtgebiets sind somit für die Beurteilung der Zulässigkeit eines neuen Vorhabens oder die Rechtskonformität eines aufzustellenden Bebauungsplans irrelevant. Die Erhebung entsprechender Bevölkerungsdaten ist daher nicht erforderlich. Daten zur Häufigkeit, Art und Ausmaß von Unfällen bei Störfallbetrieben sind ebenfalls für die Zulässigkeitsbeurteilung von Gebäuden und Anlagen nicht von Belang. Diese Daten bzw. Erfahrungswerte, welche durch die wissenschaftliche Auswertung von Störfällen, die sich weltweit zugetragen haben, gewonnen wurden, sind jedoch in die Regulatorien und Empfehlungen zur Berechnung der maßgeblichen Sicherheitsabstände eingeflossen. Maßgeblich für die Bestimmung eines Störfallszenarios und für die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands sind in Deutschland die Empfehlungen des Leitfadens der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18).

Zu 7. Angesichts der heute bestehenden immissionsschutz-, bauordnungs- sowie bauplanungsrechtlichen Vorgaben und Anforderungen bedurfte es keiner weiteren Abstimmungen zwischen der Stadt Frankfurt am Main und dem Land Hessen zur Umsetzung der Seveso-III-Vorgaben in Fechenheim sowie im gesamten Stadtgebiet.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 13. Dezember 2025OFOF 818/11SevesoIIISchutzzone: Folgen für FechenheimOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
  2. 12. Januar 2026VV 1350SevesoIIISchutzzone: Folgen für FechenheimAnfrage
  3. 23. März 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 Wochen
    STST 527Seveso III Schutzzone: Folgen für Fechenheim
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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