Fußgängerüberweg am südöstlichen Ende der Carl-Benz-Straße
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Thema Fußverkehr verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 23.02.2018, ST 457
Betreff: Fußgängerüberweg am südöstlichen Ende der Carl-Benz-Straße Nach Auswertung der Verkehrszählung hat sich folgendes ergeben: Gemäß Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) müssen gewisse Mindestmengen an Fußgänger- und Kfz-Verkehr vorliegen, um einen Fußgängerüberweg (FGÜ) anlegen zu können. So kann ein FGÜ erst ab einer Verkehrsstärke von mindestens 200 Kfz pro Stunde und mindestens 50 zu Fuß Gehenden pro Stunde eingerichtet werden. Die maximale Verkehrsstärke für einen FGÜ liegt bei 750 Kfz pro Stunde. Im vom Ortsbeirat genannten Bereich der Carl-Benz-Straße sind es in der stärksten Stunde 13 zu Fuß Gehende. Die notwendige Fußgängerzahl von 50 zu Fuß Gehenden pro Stunde wird dabei zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr zu keiner Zeit erreicht. Aus diesem Grund wird von der Einrichtung eines FGÜ abgesehen. Die Einrichtung eines Haltverbots durch das Verkehrszeichen 283 Straßenverkehrs-Ordnung und einer Sperrfläche stellt eine unzulässige Überbeschilderung da. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 27. Mai 2017OFOF 212/11Fußgängerüberweg am südöstlichen Ende der Carl-Benz-StraßeOrtsbeiratsantrag · SPD, GRÜNE
- 19. Juni 2017OMOM 1803Fußgängerüberweg am südöstlichen Ende der Carl-Benz-StraßeDirektanregung
- 10. November 2017STST 2217Fußgängerüberweg am südöstlichen Ende der Carl-Benz-StraßeStellungnahme
- 23. Februar 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 39 WochenSTST 457Fußgängerüberweg am südöstlichen Ende der Carl-Benz-StraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab