Auskunft zur Bebauung auf dem Gelände "In der Römerstadt 126 bis 134"
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die Bebauung des Geländes in der Römerstadt. Es wird eine Frist von fünf Jahren für die Fertigstellung nach Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages gesetzt, und es sind Maßnahmen zur Übererfüllung der Anforderungen an den geförderten Wohnungsbau vorgesehen.
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Thema Stadtplanung verfolgenStellungnahme des Magistrats
- Ja, es gibt eine Fristsetzung. Die Fertigstellung muss 5 Jahre nach Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages erfolgt sein, d.h. Anfang 2026.
- Ja, entsprechende Vereinbarungen wurden festgelegt.
- Die ABG wird auf den Grundstücken die Anforderung an den geförderten Wohnungsbau übererfüllen.
- Es wird geprüft, ob der Umgriff der Untergeschosse reduziert werden kann.
- Der Keller der historischen Villa ist bereits in den Neubau integriert. Weitere Flächen für eine museale Ausstellung sind im Freibereich vorgesehen. Es könnte z. B. ein öffentlich zugänglicher Ausstellungspavillon entstehen.
- Nein, das ist nicht vorgesehen.
Es ist ein Magistratsvortrag in Vorbereitung, der die Integration der Funde und deren Präsentation in eine zukünftige Bebauung beinhaltet.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 28. September 2022OFOF 210/8Auskunft zur Bebauung auf dem Gelände „In der Römerstadt 126 bis 134"Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
- 13. Oktober 2022VV 521Auskunft zur Bebauung auf dem Gelände „In der Römerstadt 126 bis 134"Anfrage
- 23. Februar 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 73 WochenSTST 443Auskunft zur Bebauung auf dem Gelände „In der Römerstadt 126 bis 134“Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab