Einfaches Baurecht für Wärmepumpen/Abkehr von russischem Öl und Gas
Zusammenfassung
Der Magistrat unterstützt die Vereinfachung des Aufstellungsverfahrens für Wärmepumpen, um den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren. Es werden rechtliche Rahmenbedingungen und Empfehlungen zur Aufstellung und Geräuschminimierung gegeben, um die Akzeptanz in der Nachbarschaft zu gewährleisten.
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Thema Stadtplanung verfolgenStellungnahme des Magistrats
Der Magistrat schließt sich der Aussage des Ortsbeirates an, dass der Aufwand zur Aufstellung von Wärmepumpen vereinfacht werden muss und Genehmigungsverfahren möglichst nicht erforderlich werden.
Zu den Forderungen des Ortsbeirates kann der Magistrat im Einzelnen folgendes mitteilen:
Zu 1.:
Wärmepumpen sind planungsrechtlich in der Regel als untergeordnete Nebenanlagen einzustufen. Voraussetzung ist, dass sie ausschließlich das zugeordnete Hauptgebäude versorgen und diesem auch räumlich untergeordnet sind. Planungsrechtlich sind untergeordnete Nebenanlagen auch auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn dies nicht explizit im Bebauungsplan ausgeschlossen wurde.
Zu 2.:
Wärmepumpen sind grundsätzlich außerhalb des Vorgartens aufzustellen. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein, ist darauf zu achten, dass das Erscheinungsbild des Vorgartens soweit wie möglich erhalten bleibt. Dies kann z.B. durch Begrünung eines Sichtschutzes vor den Wärmepumpen oder mit einer Abschirmung durch immergrüne Gehölze sichergestellt werden. Der Versiegelungsgrad ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist eine förmliche Entscheidung des Magistrats über die Einhaltung der Vorgartensatzung nicht erforderlich.
Zu 3.:
Für den Abstand von Wärmepumpen zu den Nachbargrundstücken sind die in der Hessischen Bauordnung (HBO) festgelegten Abstandsflächenregelungen zu beachten. Nach bisheriger Rechtslage müssen Wärmepumpen mindestens 3 Meter Abstand vom Nachbargrundstück einhalten.
Zum 01.01.2023 sind Änderungen in der HBO beabsichtigt, die Erleichterungen für die Errichtung von Wärmepumpen vorsehen. Demnach sind Wärmepumpen bis zu einer Höhe von 2 m auch ohne Abstandsflächen zu den Nachbargrenzen zulässig. Eine Zustimmung des Nachbarn ist im Falle der Gesetzesänderung nicht erforderlich.
Da darüber hinaus verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen bis insgesamt 350 kW Feuerungswärmeleistung und elektrisch betriebene Wärmepumpen bis 1.000 kW gesamter elektrischer Aufnahmeleistung baugenehmigungsfrei sind, ist die Aufstellung von Wärmepumpen im Sinne des Klimaschutzes weitestgehend entbürokratisiert.
Ein Nachteil der Wärmepumpe liegt in der Schallemission des Wärmetauschers, die insbesondere in dicht besiedelten innerstädtischen Gebieten problematisch sein könnte. Die Betreiberinnen und Betreiber von Wärmepumpen sind selbst dafür verantwortlich, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Die Ausbreitung von unvermeidbaren Geräuschen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dies ist insbesondere für den Schutz der Nachbarschaft erforderlich. Aus diesem Grund sind schallarme Wärmepumpenmodelle, eine schallmindernde Montage und eine Berechnung der Schallemissionen ausdrücklich zu empfehlen.
Sobald die Änderungen der HBO in Kraft getreten sind, wird der Magistrat einen Flyer veröffentlichen, in dem die maßgeblichen rechtlichen Fragen zu Wärmepumpen beantwortet werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 11. Juni 2022OFOF 253/12Einfaches Baurecht für Wärmepumpen/Abkehr vom russischen Öl und GasOrtsbeiratsantrag · SPD
- 1. Juli 2022OAOA 213Einfaches Baurecht für Wärmepumpen/Abkehr von russischem Öl und GasAnregung
- 10. Februar 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 35 WochenSTST 430Einfaches Baurecht für Wärmepumpen/Abkehr von russischem Öl und GasStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab