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Schraffuren in den Straßen Am Hasensprung, An der Bergstraße und Bachstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1.: Vor Hausnummer 93 ist bereits ein Haltverbotsschild (Verkehrszeichen (VZ) 283 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) für den genannten Bereich angebracht. Im Hinblick auf die bestehende Beschilderung und das ohnehin schon bestehende Haltverbot in scharfen Kurven (siehe § 12 Abs. 1 Ziffer 2 StVO) bedarf es keiner weiteren Anordnung. Überdies wäre eine solche auch nicht statthaft, da Verkehrszeichen und -einrichtungen nur dort angeordnet werden dürfen, "wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist" (siehe § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Zu 2.: Dem Wunsch nach einer Markierung kann nicht entsprochen werden. In dem genannten Sackgassenbereich befinden sich zehn Häuser. Lediglich die Anwohnerinnen und Anwohner befahren diesen Teil der Straße. Einem Lieferdienst ist es durchaus möglich, sich in einem reinen Anwohnergebiet in die Fahrbahn hinein zu tasten, sowie gegebenenfalls auch ein- bis zweimal zu rangieren. Das mehrfache Rangieren zum Ein- und Ausfahren ist laut Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Ebenfalls ist ein Abbiegen nach rechts möglich, ohne große Umwege in Kauf zu nehmen. Zu 3.: Auch in der Bachstraße gilt schon durch die Regelungen der StVO, dass das Parken im Einmündungsbereich untersagt ist. Hinzu kommt, dass auf der östlichen Seite eine Verlängerung des bestehenden Parkverbotes durch eine Sperrfläche angebracht wurde. Diese kann im Rahmen der Unterhaltung erneuert werden.

Verknüpfte Vorlagen