Anbringung von "Bei Rückstau hier halten" - Schildern an der Kreuzung Am Erlenbruch/Schäfflestraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2017, ST 371
Betreff: Anbringung von "Bei Rückstau hier halten" - Schildern an der Kreuzung Am Erlenbruch/Schäfflestraße In § 11 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) heißt es: "Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste." Nach den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 39 bis 43 StVO sind Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Reglung wiedergeben, nicht anzuordnen. Dies gilt für Verkehrszeichen einschließlich Markierungen. Der Anregung zur Anbringung weiterer Verkehrszeichen kann daher nicht entsprochen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 18. Oktober 2016OFOF 83/11Anbringung von „Bei Rückstau hier halten“- Schildern an der Kreuzung Erlenbruch/SchäfflestraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
- 7. November 2016OMOM 907Anbringung von „Bei Rückstau hier halten“- Schildern an der Kreuzung Am Erlenbruch/SchäfflestraßeDirektanregung
- 13. Februar 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 371Anbringung von "Bei Rückstau hier halten" - Schildern an der Kreuzung Am Erlenbruch/SchäfflestraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab