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Stand zum Thema Mobilfunkantennen

Vorlagentyp: STMagistrat
16 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Thema Öffentlicher Nahverkehr und neue Mobilität verfolgen

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 12.01.2015, ST 27

Betreff: Stand zum Thema Mobilfunkantennen Zu 1.: Über die Anzahl und Standorte der im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main beziehungsweise in den jeweiligen Stadtteilen vorhandenen Mobilfunkanlagen liegen dem Magistrat keine auswertbaren Daten vor. Diesbezüglich wird auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen verwiesen, die auf ihrer Internetseite www.bundesnetzagentur.de in der sogenannten EMF-Datenbank alle bundesweit vorhandenen standortbescheinigungspflichtigen Funkanlagen veröffentlicht. Standortbescheinigungspflichtig sind nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) unabhängig von ihrem Verwendungszweck alle ortsfesten Funkanlagen, deren äquivalente isotrope Strahlungsleistung 10 Watt und mehr aufweisen.

Zu 2.: Der Gesetzgeber hat in der BEMFV und der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen Grenzwerte festgelegt. Diese Grenzwerte basieren auf Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIROP) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Mögliche gesundheitliche Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder werden seit mehr als 50 Jahren erforscht. Zur Klärung offener wissenschaftlicher Fragen hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zusammen mit dem Bundesumweltministerium von 2002 bis 2008 das Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm (DMF) durchgeführt. Nach dem daraus folgenden wissenschaftlichen Kenntnisstand sind die derzeit geltenden Grenzwerte ausreichend, um vor nachgewiesenen Gesundheitsrisiken zu schützen (vgl. BfS Juli 2012 "Strahlenthemen"). Weder in experimentellen Studien an Testpersonen noch in epidemiologischen Untersuchungen konnte im Rahmen des DMF ein Zusammenhang zwischen hochfrequenten elektromagnetischen Feldern von Basisstationen und Schlafstörungen, Kopfschmerzen oder sonstigen allgemeinen gesundheitlichen Beschwerden nachgewiesen werden. Dies gilt gleichermaßen für Erwachsene wie Kinder. Das Vorhandensein einer Basisstation kann allerdings im Zusammenhang mit einer Besorgnis über mögliche gesundheitliche Auswirkungen Schlafstörungen auslösen, und zwar auch dann, wenn die Basisstation außer Betrieb ist. Auch bleibt die Frage der Langzeitwirkungen über einen Zeithorizont von mehr als zehn Jahren hinaus infolge der langen Latenzzeiten von Krebserkrankungen und der vergleichsweise kurzen Zeit der Nutzung der Mobilfunktechnik in der breiten Bevölkerung weiterhin offen. Sie ist Gegenstand weiterer Untersuchungen. Darüber hinaus kann die Frage, ob das gesundheitliche Risiko durch eine Langzeitexposition für Kinder höher ist als für Erwachsene, sei es aufgrund altersabhängiger Unterschiede, sei es aufgrund der längeren Lebenszeitexposition, durch die bisher vorliegenden Erkenntnisse nicht abschließend beantwortet werden. Aus Sicht des BfS ist beim Betrieb der bestehenden sowie bei der Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechniken daher weiterhin auf eine vorsorgliche Minimierung der Exposition der Nutzer und der Bevölkerung zu achten. (BfS "Ergebnisse des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms zu weiteren möglichen biologischen und gesundheitlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder", Stand 29.09.2014). Die aktuell gültige internationale Risikoeinstufung stammt von der WHO vom Frühsommer 2011 und wurde 2013 veröffentlicht. Damals bewertete die Internationale Krebsforschungsagentur IARC, eine Behörde der WHO, in ihrem ausführlichen Bericht zur Einstufung hochfrequenter elektromagnetischer Felder, dass sich aus Studien zu Mobilfunkbasisstationen keine Hinweise auf eine kanzerogene Wirkung hochfrequenter Felder ergeben haben. In ihrer Einschätzung kommt sie zu dem Schluss, dass die geltenden Grenzwerte nach heutigem Wissensstand für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung ausreichend sind. Des Weiteren wurden vom Bundesamt für Umwelt der Schweiz (BAFU) 50 neuere Studien des Zeitraums Oktober 2006 bis Dezember 2012 zu ortsfesten Sendeanlagen (Rundfunksender oder Mobilfunkbasisstationen) ausgewertet. Hierbei konnten keine neuen gesicherten gesundheitlichen Effekte der Hochfrequenzbelastung durch Sendeanlagen im Dosisbereich unterhalb der Grenzwerte beobachtet werden. Daher kommt die Auswertung zu dem Ergebnis, dass der Schutz vor Akutwirkungen aus wissenschaftlicher Sicht nach wie vor gewährleistet ist. Da jedoch bezüglich eventueller Langzeiteffekte noch erheblicher Forschungsbedarf besteht und sich die Belastung in Zukunft durch die rasche Entwicklung der drahtlosen Kommunikationstechnik verändern und weiter ansteigen wird, sieht auch das BAFU den vorsorgeorientierten Ansatz im Umgang mit der nichtionisierenden Strahlung für weiterhin angezeigt (Strahlung von Sendeanlagen und Gesundheit "Bewertung von wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich" Stand: Dezember 2012. Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2013, www.bafu.admin.ch/uw-1323-d).

Zu 3.: Bei der Genehmigung von Mobilfunkanlagen ist zwischen immissionsschutzrechtlichen und bau- beziehungsweise baunebenrechtlichen Verfahren zu unterscheiden. Immissionsschutzrechtlich sind die örtliche Immissionsschutzbehörde - d. h. für Frankfurt am Main das Regierungspräsidium Darmstadt - sowie die Bundesnetzagentur zuständig. Die Neuerrichtung oder wesentliche Änderung von Mobilfunkanlagen müssen der Immissionsschutzbehörde angezeigt werden. Für die Anzeige ist eine Standortbescheinigung erforderlich, die der Anlagenbetreiber bei der Bundesnetzagentur zu beantragen hat. Die Standortbescheinigung weist unter Berücksichtigung von etwaigen am vorgesehenen Standort bereits vorhandenen Funkanlagen Sicherheitsabstände aus und bescheinigt, dass außerhalb dieser Sicherheitsabstände die Grenzwerte eingehalten werden. Ist die Einhaltung der Grenzwerte in Bereichen, in denen sich Personen aufhalten können (z. B. von Menschen genutzte Räume wie Wohnungen, Büros etc.) nicht möglich, so verweigert die Bundesnetzagentur die Standortbescheinigung. In diesen Fällen darf die betreffende ortsfeste Funksendeanlage nicht betrieben werden. Fallzahlen über abgelehnte oder widerrufene Standortbescheinigungen in Frankfurt am Main liegen dem Magistrat nicht vor. Nach der Hessischen Bauordnung sind Mobilfunkanlagen weitgehend genehmigungsfrei: Die Antennen selbst sind bis 10 m Gesamthöhe beziehungsweise bei Parabolantennen bis 1,20 m Reflektordurchmesser vollständig von der Baugenehmigungspflicht befreit. Die zugehörigen Versorgungseinheiten und Funkcontainer sind in, an und auf baulichen Anlagen bis 10 cbm Rauminhalt unter dem Vorbehalt der Mitteilung an die untere Bauaufsichtsbehörde zwecks Prüfung der planungsrechtlichen Relevanz genehmigungsfrei; außerhalb von Gebäuden gilt dies bis 50 cbm. Erst bei größeren Antennen beziehungsweise Containern wird die Anlage baugenehmigungspflichtig. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn das Vorhaben nicht gegen öffentliches Recht verstößt. Da Mobilfunkanlagen in den meisten Fällen bauplanungsrechtlich zulässig sind (vgl. Antwort zu Frage Nr. 5) und eine Gesundheitsgefahr im öffentlich-rechtlichen Sinne bei vorliegender Standortbescheinigung nicht angenommen werden kann, ist eine Ablehnung meist nicht möglich. Mobilfunkanlagen auf oder an Objekten, die Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) sind, sind gemäß § 16 HDSchG denkmalrechtlich antrags- und genehmigungspflichtig. Die denkmalrechtliche Genehmigung erteilt die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Eine Mobilfunkanlage kann abgelehnt werden, wenn das Kulturdenkmal erheblich und dauerhaft beeinträchtigt wird. Der Großteil der in Frankfurt am Main vorhandenen Mobilfunkanlagen wurde in den Jahren 2002 bis 2006 errichtet. Seitdem sind die Fallzahlen stark rückläufig. Seit 2010 sind in Frankfurt insgesamt sieben baugenehmigungspflichtige Mobilfunkanlagen (Antennen oder Container) zugelassen worden. Im gleichen Zeitraum wurde in insgesamt 36 Fällen die Errichtung eines Funkcontainers oder einer Versorgungsstation entsprechend mitgeteilt. In einem dieser 36 Fälle wurde aus denkmalrechtlichen Gründen die Aufstellung eines Containers untersagt. Anhand dieser Fallzahlen von pro Jahr durchschnittlich 1,4 genehmigten Mobilfunkanlagen und rund sieben mitgeteilten dazugehörigen Funkcontainern und Versorgungseinheiten ist ablesbar, dass Mobilfunkanlagen seit einigen Jahren baurechtlich nur noch eine sehr untergeordnete Rolle einnehmen.

Zu 4. Da Mobilfunkanlagen wie dargestellt weitgehend baugenehmigungsfrei sind, können sich betroffene Bürgerinnen und Bürger in der Regel nur an die zuständige Immissionsschutzbehörde und die Genehmigungsbehörde wenden, d.h. an das Regierungspräsidium Darmstadt und die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur überprüft Standorte von Funkanlagen, für die eine Standortbescheinigung erteilt wurde, in unregelmäßigen Abständen und ohne Kenntnis des Betreibers. Auch das Regierungspräsidium Darmstadt überwacht als zuständige Immissionsschutzbehörde die Einhaltung der Grenzwerte durch die Mobilfunkanlagen. Zu Bürgerbeschwerden bei den vorgenannten Stellen und deren Erfolgsaussichten, die Installation von Mobilfunkanlagen zu verhindern, hat der Magistrat keine Erkenntnisse.

Zu 5.: Bisher wurde auf die spezielle Behandlung von Mobilfunkantennen in Bebauungsplanverfahren im Sinne eines expliziten Ausschlusses verzichtet. Die Zulässigkeit richtet sich dann nach den allgemein gültigen Zulässigkeitskriterien der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Zu unterscheiden sind Anlagen mit planungsrechtlicher Relevanz und solche ohne. Während auf letztere die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bauplanungsrechts keine Anwendung finden, sind Anlagen mit planungsrechtlicher Relevanz als "nicht störende gewerbliche Nutzung" in Gebieten mit der Ausweisung Besonderes Wohngebiet (WB), Mischgebiet (MI), Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE) und Industriegebiet (GI) sowie im wenig gebräuchlichen Dorfgebiet (MD) regelmäßig zulässig. Als Ausnahme können solche Anlagen auch im Allgemeinen Wohngebiet (WA) oder im selten festgesetzten Kleinsiedlungsgebiet (WS) zugelassen werden. Im reinen Wohngebiet (WR) ist eine Genehmigung lediglich im Rahmen der Befreiung denkbar. In Bereichen ohne Bebauungsplan gelten die Regelungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). In unbeplanten Innenbereichen, die ihrer Prägung nach keiner Kategorie der Baunutzungsverordnung entsprechen, ist die Errichtung einer Mobilfunkantenne dann zulässig, wenn sie sich in die nähere Umgebung einfügt. In Gebieten, die einer Gebietskategorie entsprechen, gelten die vorstehend bereits dargestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen. Ob planungsrechtliche Relevanz vorliegt, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Beurteilungskriterien sind vor allem die Größe der Anlage, ihre Lage und Sichtbarkeit sowie die konkrete städtebauliche Situation. Unabhängig davon kommen Mobilfunkanlagen regelmäßig als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO in Betracht. Maßgeblich ist hierbei, ob die betreffende Anlage, bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz, eine untergeordnete Funktion hat oder von ihrer Funktion und Bedeutung her so gewichtig ist, dass sie als eigenständig und damit als Hauptnutzung anzusehen ist. Letzteres dürfte in den seltensten Fällen angenommen werden können, sodass die meisten Mobilfunkanlagen als Nebenanlagen zu betrachten und in allen Baugebieten ohne Befreiungsentscheidung zulässig sind. Hinzu kommt die in der Hessischen Bauordnung festgelegte Genehmigungsfreiheit für Mobilfunkanlagen bis zu einer bestimmten Größenordnung (vgl. Antwort zu Frage Nr. 3). Hieraus ergibt sich eine verringerte Anzahl genehmigungsbedürftiger Anlagen, sodass die Möglichkeiten der Steuerung vielfach entfallen. Im Bereich geltender Erhaltungssatzungen mit dem Ziel die städtebauliche Eigenart des Gebiets zu erhalten, ist über die Festsetzungen der Bebauungspläne hinaus auch das stadtgestalterische Einfügen maßgeblich. Die Genehmigung darf jedoch nur dann versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage - hier die Mobilfunkantenne - beeinträchtigt wird. Die gestalterisch negativen Auswirkungen müssen dazu jedoch sehr weitreichend sein.

Zu 6.: Dem Magistrat sind die gängigen Marktpreise für die Zurverfügungstellung von Gebäuden zum Betrieb von Mobilfunkanlagen nicht bekannt. Auch darüber, ob und in welchem Umfang auf öffentlichen Gebäuden in Frankfurt am Main Mobilfunkanlagen angebracht sind, liegen dem Magistrat keine Kenntnisse vor. Auf Gebäuden, die sich im städtischen Eigentum befinden, werden derzeit jedenfalls keine Mobilfunkanlagen betrieben.

Zu 7.: Technische Alternativen zu den derzeitigen Mobilfunkanlagen, die mit (noch) weniger Nachteilen und Belastungen verbunden sind, sind dem Magistrat nicht bekannt.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 25. September 2014OFOF 674/3Stand zum Thema MobilfunkantennenOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 9. Oktober 2014VV 1143Stand zum Thema MobilfunkantennenAnfrage
  3. 12. Januar 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 Wochen
    STST 27Stand zum Thema Mobilfunkantennen
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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