Leerstand in der Weimarer Straße 22, 24, 25 und 28, dem Oberen Kirchwiesenweg 22 sowie dem Unteren Kirchwiesenweg 16 und 18 beenden
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Zusammenfassung
Der Magistrat hat festgestellt, dass die Eigentümer:innen der benannten Liegenschaften nicht an einer Nutzung oder Vermietung interessiert sind. Aufgrund des außer Kraft gesetzten Gesetzes zum Verbot von Wohnraumzweckentfremdung hat der Magistrat keine rechtlichen Möglichkeiten, den Leerstand zu beenden. Es wird die Wiedereinführung des Gesetzes gefordert.
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Thema Stadtplanung verfolgenStellungnahme des Magistrats
Die Eigentümer:innen der hier benannten Liegenschaften wurden wiederholt kontaktiert. Jedoch blieben die Kontaktaufnahmen ohne Erfolg. Der Magistrat geht zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass die Eigentümer:innen nicht an einer Nutzung, einer Vermietung oder einem Verkauf in Zusammenarbeit mit der Stadt Frankfurt am Main interessiert sind.
Der Magistrat hat keine rechtliche Möglichkeit des Eingreifens zur Beseitigung des Leerstands, nachdem von der Hessische Landesregierung das Hessische Gesetz zum Verbot von Wohnraumzweckentfremdung im Jahr 2004 außer Kraft gesetzt wurde. Der Magistrat fordert seit einigen Jahren bereits die Wiedereinführung des Gesetzes zum Verbot von Wohnraumzweckentfremdung.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 15. Juni 2022OFOF 155/15Leerstand in der Weimarer Straße 22, 24 und 25 beendenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 8. Juli 2022OMOM 2522Leerstand in der Weimarer Straße 22, 24, 25 und 28, dem Oberen Kirchwiesenweg 22 sowie dem Unteren Kirchwiesenweg 16 und 18 beendenDirektanregung
- 31. Oktober 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 20 WochenSTST 2527Leerstand in der Weimarer Straße 22, 24, 25 und 28, dem Oberen Kirchwiesenweg 22 sowie dem Unteren Kirchwiesenweg 16 und 18 beendenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab