Versorgung im Ortsbezirk 6 mit Notarzteinsatzfahrzeugen
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Stellungnahme des Magistrats vom 03.02.2017, ST 248
Betreff: Versorgung im Ortsbezirk 6 mit Notarzteinsatzfahrzeugen Zu 1.: Nach den Planungsvorgaben ist der Rettungsdienstbereich Frankfurt am Main in sechs Notarztversorgungsbereiche eingeteilt. Innerhalb dieser Bereiche ist planmäßig eine Eintreffzeit von 15 Minuten für das Rettungsmittel der notärztlichen Versorgung (NEF) unter Nutzung der Sonderrechte einzuhalten. Die geografisch-strategische Planung der Notarztversorgungsbereiche in Frankfurt am Main erfolgt nicht nach den Ortsbezirken, sondern nach der feingliederigen Unterteilung Stadtbezirke, die wiederum aus strategischen und infrastrukturellen Gründen in diversen Bereichen noch kleiner unterteilt sind. Aus diesem Grund sind für den Ortsbezirk 6, je nach dem wo sich die Einsatzstelle genau befindet, grundsätzlich drei NEF zuständig, nämlich das NEF am Klinikum Frankfurt Höchst, das NEF am Universitätsklinikum Frankfurt und das NEF an der Feuer- und Rettungswache 30 in Sossenheim.
Zu 2.: Duplizitätsfälle sind im Rettungsdienst vorhanden und werden im Rahmen der Planungsvorgaben berücksichtigt. Wie in Frage 1 beschrieben, stehen im Stadtgebiet grundsätzlich sechs NEF zur Verfügung. Diese sind dezentral im Stadtgebiet stationiert: - NEF 1 Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik, - NEF 2 Nordwestkrankenhaus, - NEF 3 Klinikum Frankfurt Höchst, - NEF 4 Universitätsklinikum Frankfurt, - NEF 40 Hospital zum heiligen Geist und - NEF 30 derzeit in der Feuer- und Rettungswache 30 in Sossenheim, ab Mitte 2017 im Elisabethenkrankenhaus stationiert. Zusätzliche notärztliche Unterstützung steht durch weitere Systeme zur Verfügung: - Der Intensiv-Verlegungs-Notarztwagen (ITW) am Klinikum Frankfurt Höchst, der zusätzlich zu seinen Aufgaben des notarztbegleiteten Transportes von Intensivpatienten auch als zweites NEF des Klinikums Frankfurt Höchst zum Einsatz kommt. - Das NEF auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens, das gemäß Vereinbarung nach Anforderung auch Einsätze außerhalb des Frankfurter Flughafens durchführt. - NEF von Standorten aller an Frankfurt angrenzenden Gebietskörperschaften im Rahmen der unter Frage 3 beschriebenen Voraussetzungen. - Der Rettungshubschrauber, stationiert an der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik, sowie weitere Rettungshubschrauber in Hessen. Alle hier beschriebenen notärztlich besetzten Rettungsmittel stehen für die Versorgung in Frankfurt zur Verfügung. Kommt es durch Duplizitätsfälle dazu, dass das primär zuständige Einsatzmittel nicht zur Verfügung steht, wird von der Zentralen Leitstelle Frankfurt im Rahmen der nächsten Fahrzeugstrategie das zur Einsatzstelle nächste freie und verfügbare notärztliche Einsatzmittel der oben beschriebenen Möglichkeiten entsendet. Unter Abwägung von Entfernung, Fahrzeit und Eintreffzeit zur Einsatzstelle kommt somit auch der Rettungshubschrauber zum Einsatz. Dies ist gemäß dem Rettungsdienstplan des Landes Hessen vorgesehen und im Sinne einer bestmöglichen Patientenversorgung gängige Praxis im Rettungsdienst in Hessen. Entgegen der oft vorherrschenden Meinung, dass der Rettungshubschrauber nur bei "besonders schweren Fällen" zum Einsatz kommen würde, dient dieser als schneller Notarztzubringer in der Vorhaltung.
Zu 3.: Gemäß dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) in Verbindung mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen muss die rettungsdienstbereichsübergreifende Unterstützung gewährleistet sein. Dies kann zwischen den jeweiligen Gebietskörperschaften mittels gegenseitiger Vereinbarungen zusätzlich rechtlich abgebildet werden. So sind in der praktischen Ausführung des Rettungsdienstes die Grenzen von Gebietskörperschaften untergeordneter Natur. Im Rahmen der nächsten Fahrzeugstrategie kommt zum Wohle des Patienten auch hier das nächste freie Einsatzmittel zum Einsatz. So sind Einsatzmittel des Main-Taunus-Kreises auch regelmäßig im Stadtgebiet Frankfurt am Main im Einsatz.
Zu 4.: Die Durchführung erfolgt nach gesetzlicher Vorgabe gemäß § 5 Abs. 3 HRDG. Benachbarte Landkreise und kreisfreie Städte sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben insbesondere die Funktionsfähigkeit der rettungsdienstbereichsübergreifenden Notfallversorgung zu gewährleisten und bei der Bedarfsplanung im eigenen Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen. Aufgrund der generellen gesetzlichen Verpflichtung zur bereichsübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der nächsten Fahrzeugstrategie ist es entbehrlich, mit jeder Gebietskörperschaft vertragliche Vereinbarungen zu schließen. Diese werden nur dann zusätzlich vereinbart, wenn spezielle bzw. ergänzende Regelungen getroffen werden müssen. So beinhaltet beispielsweise die Vereinbarung mit dem Landkreis Groß-Gerau spezielle Regelungen für Einsätze auf den Bundesautobahnen, Bundesstraßen sowie rund um das Fraport-Gebiet des Frankfurter Flughafens.
Zu 5.: Siehe Antwort zur Frage
- Zu 6.: Ja. Die notärztliche Versorgung des Stadtgebietes wird durch den Träger des Rettungsdienstes gemäß den Planungsvorgaben des Rettungsdienstplanes des Landes Hessen regelmäßig evaluiert und bei Bedarf nachgesteuert. So wurden ab September 2009 das beschriebene NEF 40 am Hospital zum heiligen Geist und seit Oktober 2015 das NEF 30 an der Feuer- und Rettungswache 30 in Sossenheim in Dienst gestellt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. Oktober 2016OFOF 226/6Versorgung im Ortsbezirk 6 mit NotarzteinsatzfahrzeugenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 1. November 2016VV 204Versorgung im Ortsbezirk 6 mit NotarzteinsatzfahrzeugenAnfrage
- 3. Februar 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 248Versorgung im Ortsbezirk 6 mit NotarzteinsatzfahrzeugenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab