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Welche Veränderungen hat Bergen-Enkheim vom neuen Regionalplan zu erwarten und wie demokratisch geht es dabei zu?

Vorlagentyp: STMagistrat
12 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 31.01.2006, ST 246

Betreff:

Welche Veränderungen hat Bergen-Enkheim vom neuen Regionalplan zu erwarten und wie demokratisch geht es dabei zu?

Zu Frage 1:

Der Magistrat beabsichtigt, derzeit über das aktuelle Vorhaben Leuchte und das später zu entwickelnde Projekt Nordring hinaus keine zusätzlichen Planungen für Wohnungsbau anzustoßen.

Zu Frage 2:

Der Magistrat sieht bei allen Planungskonstellationen, die auf Konflikte zwischen dem zu erwartenden Fluglärm und Planungsvorhaben hinauslaufen könnten, den 60 dB(A) Dauerbelastungspegel als Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit von Wohnungsbauvorhaben an. Der Magistrat hält es aus Fürsorge- und Vorsorgegründen gegenüber der Bevölkerung für nicht angemessen, in Gebieten mit höherer Lärmbelastung Wohngebiete auszuweisen.

Er orientiert sich im Übrigen bei der Beurteilung der Entwicklungsfähigkeit von Wohngebieten formal an den regionalplanerischen Vorgaben. Falls im zukünftigen Regionalplan ein 60 dB(A)-Lärmschutzbereich ausgewiesen werden sollte, der aufgrund andersartiger Berechnungsmethoden kleiner dimensioniert ist als der heutige, können Planungsüberlegungen nicht ausgeschlossen werden, die Wohnungsbau auch auf Flächen zum Ziel haben, die heute noch im Siedlungsbeschränkungsbereich liegen. Für den Fall einer Vergrößerung (oder gar einer Verlagerung) der Isophone gilt dies entsprechend umgekehrt.

Jedwede Aussagen und kartographische Darstellungen bezüglich möglicher Fluglärmisophonen aus anderen Quellen als dem gültigen Regionalplan Südhessen 2000 sind im Übrigen für die planerische Entscheidung zur Zulässigkeit von Wohnungsbau nicht maßgeblich.

Zu Frage 3:

Mit den hier zitierten Ausführungen wurde darauf hingewiesen, dass zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht erkennbar war, ob, wann und mit welchen Inhalten das neue Fluglärmgesetz und die daran gekoppelte Anleitung zur Berechnung von Fluglärm (AzB) verabschiedet werden wird. Dies hätte auch eine Veränderung der Isophonenlinie ergeben. Mittlerweile liegt der Entwurf zum neuen Fluglärmgesetz vor, die Novellierung des Gesetzes hat bis heute jedoch keine Rechtskraft, sodass die zitierte Einschätzung bis heute Gültigkeit hat. Der Magistrat hat derzeit weder Erkenntnisse zur Berechnungsmethode noch zur zukünftigen Lage und Dimensionierung der Fluglärmisophone und des regionalplanerischen Siedlungsbeschränkungsbereiches.

Zu Frage 4:

Der Magistrat erkennt an, dass es zwischen den in der Frage formulierten Belangen Interessenkonflikte gibt. Die planerische Abwägung zwischen den Belangen stellt in jedem Einzelfall hohe Anforderungen an alle im Planungsprozess beteiligten Dienststellen und Institutionen.

Die bereits in der Antwort zu Frage 2 dargelegte Festlegung des Magistrats, die regionalplanerische Maßgaben zu akzeptieren und aus Vorsorgegründen auf Wohnungsbau innerhalb Siedlungsbeschränkungsbereiches zu verzichten, ist Ausdruck der Verantwortung gegenüber der Bevölkerung der Stadt Frankfurt am Main. Diese Grundsatzposition erübrigt weitere Kriterienkataloge als zusätzliche Entscheidungshilfen.

Zu Frage 5:

Die Stadt Frankfurt am Main ist an der Aufstellung des Regionalplanes Südhessen und möglicher Änderungen über die Entsendung von Mitgliedern zur Regionalversammlung nur mittelbar beteiligt. Die Zusammensetzung der Regionalversammlung ist nach § 23 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) geregelt. In § 23 HLPG, Abs. 1, ist festgelegt, dass "die Mitglieder (…) nach den Grundsätzen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes für deren Wahlzeit gewählt (…) werden.“ Es handelt sich also um ein politisches Mandat, das keinem kommunalen Weisungsrecht unterliegt. Eine förmliche Rückbindung der Vertreter in der Regionalversammlung zu kommunalen Gremien, wie etwa der Stadtverordnetenversammlung oder Ortsbeiräten, ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Zu Frage 6:

Die Stadt Frankfurt hat außer dem Fachwissen und der Überzeugungskraft ihrer Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien keine weiteren Möglichkeiten, auf den Entscheidungsprozess der Regionalversammlung einzuwirken. Gegen förmlich festgelegte Planwerke, wie etwa dem Regionalplan Südhessen, bleibt ggf. der Rechtsweg offen.

Zu Frage 7:

Das Planungssystem der Bundesrepublik Deutschland ist hierarchisch gegliedert. Dies bedeutet, dass übergeordnete Leitlinien, Zielvorgaben oder andere Maßgaben bei den jeweils nachfolgenden Planungsebenen beachtet oder als verbindliche Vorgaben nicht abwägungsfähig sind und übernommen werden müssen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die "untergeordneten“ Planwerke sich an den Aussagen der "übergeordneten“ zu orientieren haben. Diese Kette der Planwerke muss in sich schlüssig und konsistent sein. Für das Planfeststellungsverfahren zum Flughafenausbau gilt, dass der Planfeststellungsbeschluss sich als unterste Ebene an den Aussagen des Regionalplanes Südhessen zu orientieren hat, dieser wiederum an den Maßgaben des ihm übergeordneten Landesentwicklungsplanes. Aus der Darstellung zu dem abgestuften Planungssystem ist auch die Notwendigkeit der zeit-lichen Abfolge zwischen den einzelnen Planungsebenen und Planwerken untereinander zu erkennen.

Die räumlichen Festlegungen im Regionalplan sind im Übrigen als Obergrenze der Flächengrößen anzusehen, beispielsweise für die Siedlungsentwicklung. Die Stadtverordnetenversammlung ist dabei frei, die Planungsmöglichkeiten, wie sie der Regionalplan einräumt, entweder nur teilweise oder gar nicht in Anspruch zu nehmen.

Zu Frage 8:

Die geschilderte Problemlage ist dem Magistrat bekannt; sie zu lösen ist Aufgabe der Regionalversammlung. Der Erlass des Fluglärmgesetzes ist Angelegenheit des Bundesgesetzgebers, die Aufstellung des Regionalplanes orientiert sich an den jeweils gültigen Gesetzen. Wie bereits in Frage 3 ausgeführt, ist es für den Magistrat nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt die Novelle einer Fluglärmgesetzgebung gültig sein wird.

Zu Frage 9:

Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens (PVF) ist der Ausbau des Frankfurter Flughafens mittels einer neuer Landebahn und weiterer Bauvorhaben. Flugrouten werden durch das PVF nicht planfestgestellt, sie sind aber ein wesentlicher Aspekt des Flughafenbetriebes. Entsprechende Aussagen hierzu finden sich in den Unter-lagen zum Planfeststellungsverfahren als Beiträge der Deutschen Flugsicherung.

Maßgeblich für die geometrische Lage der Fluglärmisophone sind die Grundkonfiguration der Start- und Landebahnen sowie das Betriebskonzept des Flughafens. Die räumliche Ausdehnung des Siedlungsbeschränkungsbereiches ist abhängig von den mathematischen Berechnungsmethoden zum Fluglärm und Setzungen zu den Belegungen und Nutzungshäufigkeiten der Flugrouten von Flugzeugen in der Startphase und unmittelbar vor der Landung.

Auch nach einem Planfeststellungsbeschluss zum Flughafenausbau sind über dem Stadtgebiet Änderungen der Flugrouten stets möglich. Daraus zu folgern, dass deshalb jegliche Überlegungen zu einer Weiterentwicklung der Stadt Frankfurt am Main einzustellen wären, gehen aber nach Auffassung des Magistrates ins Leere. Stadtplanung kann immer nur von den derzeit bekannten Einflussgrößen ausgehen, bei Änderungen der Einflussgrößen für die Planung sind möglicherweise auch die Planungsziele anzupassen. Auf diese grundsätzlichen Aspekte der Stadtentwicklungsplanung ist bereits in Frage 2, 2. Absatz, hingewiesen worden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 7. November 2005OFOF 645/16Welche Veränderungen hat Bergen-Enkheim vom neuen Regionalplan zu erwarten und wie demokratisch geht es dabei zu?Ortsbeiratsantrag · fwf
  2. 29. November 2005VV 1606Welche Veränderungen hat Bergen-Enkheim vom neuen Regionalplan zu erwarten und wie demokratisch geht es dabei zu?Anfrage
  3. 31. Januar 2006Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 12 Wochen
    STST 246Welche Veränderungen hat Bergen-Enkheim vom neuen Regionalplan zu erwarten und wie demokratisch geht es dabei zu?
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

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Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

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