Mitwirkung von Stadtverordneten und Magistratsmitgliedern bei Stiftungen
Stellungnahme des Magistrats
Gemäß NR 693 vom 16.06.2023 ist der Magistrat aufgefordert, die Neuregelungen, bezogen auf die Vergabe von Erbbaurechten, möglichst auch den Kirchen und Stiftungen nahezubringen. Sobald sich die Beschlussfassung der Neuregelung abzeichnet, wird die Verwaltung, bzw. werden die jeweils angesprochenen Magistratsmitglieder gerne auf die Stiftungen und Kirchen zugehen. Ob dies dazu führen kann, dass dort Änderungen der Satzung herbeigeführt werden können, lässt sich jedoch nicht absehen. Vielmehr sind die Stiftungen üblicherweise dazu verpflichtet, ihr Vermögen zu mehren, keinesfalls zu schmälern, damit die Erfüllung der Stiftungsaufgabe, des Stiftungszwecks keinesfalls gefährdet wird. Immobilienbestand ist meist wesentlicher Bestandteil des Vermögens und nur die Erträge daraus ermöglichen die Stiftungsarbeit.