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Verzicht auf Einsatz benzingetriebener Laubbläser und Rasenmäher in städtischen Grünanlage und Betrieben

Vorlagentyp: STMagistrat
16 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 18.11.2019, ST 2107

Betreff: Verzicht auf Einsatz benzingetriebener Laubbläser und Rasenmäher in städtischen Grünanlage und Betrieben Der Betrieb von Laubbläsern und Rasenmähern wird in der Maschinen- und Geräte-lärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes - 32. BImSchV) geregelt. Dort wird für sensible Gebiete - wie Wohngebiete - eine Betriebszeiteneinschränkung getroffen. Der Betrieb von Laubbläsern in solchen Gebieten ist demnach nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr zulässig. Weitergehende Einschränkungen sind rechtlich nur durch das Land Hessen möglich. Zwischen Elektrolaubbläsern und benzinbetriebenen Laubbläsern besteht aus rechtlicher Sicht jedoch kein Unterschied. Die 32. BImSchV trifft keine Unterscheidung bezüglich der Einschränkungen der Betriebszeiten. Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 32. BImSchV erteilte Privilegierung von Laubbläsern mit Umweltzeichen bezüglich der Betriebszeiten (7 bis 20 Uhr in Wohngebieten statt lediglich 9 bis 13 sowie 15 bis 17 Uhr) ist irrelevant, da es keine Geräte mit dem entsprechenden Umweltzeichen gibt. Es bestehen aus technischer Sicht wichtige Unterschiede: Während benzingetriebene Laubbläser im Allgemeinen eine stärkere Reinigungsleistung haben, sind Elektrolaubbläser unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes vorteilhafter. Die Immissionsbelastung von Luftschadstoffen durch Laubbläser ist mengenmäßig im Vergleich zu anderen Quellen relativ gering. Auch wenn für Kleingeräte höhere Emissionsgrenzwerte gelten, ist dies aufgrund der verhältnismäßig niedrigen Anzahl der Geräte, vor allem im Vergleich mit dem Verkehr, nicht relevant. Für ein mögliches Dieselfahrverbot, für das die Immissionsbelastung an hochbelasteten verkehrsnahen Messstellen ausschlaggebend ist, sind die Emissionen von Gartengeräten daher nicht von Bedeutung. Elektrolaubbläser bieten jedoch klare Vorteile: So werden im direkten Umfeld insbesondere Abgase und damit verbundene Gerüche vermieden und Lärmemissionen vermindert. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes für die eigenen Mitarbeiter/-innen zu begrüßen. Insofern sieht der Magistrat im Einsatz von akkubetriebenen Pflegegeräten grundsätzlich die Zukunft. Beispielsweise wurden im Grünflächenamt auch schon verschiedene Maschinen mit entsprechendem Elektroantrieb für die Grünflächenpflege angeschafft. Allerdings kann eine Umstellung aus Gründen der Arbeitsökonomie und der Kosten sowie in Anbetracht der großen Flächen, die gepflegt werden müssen, nicht kurzfristig komplett erfolgen, wie nachfolgend noch dargestellt wird. Beim Grünflächenamt ist im Hinblick auf die Fragestellung der Laubbeseitigung, die jedes Jahr im Herbst auch zu Bürgerbeschwerden führt, im Rahmen einer Maschinen- und Kleingerätestandardisierung für den Grünpflegebereich in einem eigens dafür eingerichteten Qualitätszirkel, welcher sich aus allen Fachabteilungen zusammensetzt, auch eine Festlegung über die zu beschaffenden Laubbläser und Rasenmäher getroffen worden. Diese werden durch einen Rahmenvertrag jährlich ausgeschrieben. Produktneuheiten und innovative Neugeräte werden regelmäßig im genannten QZ besprochen und getestet. Grundlage für die Festlegungen waren neben den verschiedensten technischen Eigenschaften, sowie den Mindestanforderungen zur Aufgabenerfüllung, auch die entsprechenden Emissionen. Hierbei sind sowohl bei den Laubbläsern, als auch bei den Handrasenmähern die Schallleistungspegel, die Emissions-Schalldruckpegel am Bedienerplatz, sowie Kraftstoffverbrauch und Abgasausstoß verglichen und bewertet worden. Auch kommen z.T. integrierte Schalldämpfer zur Betriebsgeräuschreduzierung zum Einsatz. Neben Standardisierungen mit herkömmlichem Antrieb, ist bei den Laubbläsern somit auch ein Akkugerät mit in den Beschaffungskatalog aufgenommen worden. Dies kann für kleinere Flächen in besonders lärmsensiblen und innerstädtischen Bereichen zum Einsatz kommen. Auch werden zusätzlich zu den festgelegten standardisierten Kleingeräten immer wieder Akkugeräte beschafft und getestet. Grundsätzlich sehen allerdings die Anforderungen im Grünpflegebereich leistungsstarke Geräte vor, welche über die gesamte Arbeitszeit genutzt werden können. Eine verringerte Laufzeit von Akkugeräten schmälert die Einsatzfähigkeit und lässt eine zügige Aufgabenerledigung kaum zu. Insbesondere bei größeren Einsatzgebieten und Flächen, sowie in saisonalen Spitzenzeiten sind zum optimalen Entfernen von Rasen- und Heckenschnitt, Laub oder Unrat bzw. zum Grünschnitt Akkugeräte derzeit noch untauglich und unwirtschaftlich. Die Akkulaufzeiten sind je nach Beanspruchung sehr unterschiedlich, mind. ein Zweitakku ist mitzuführen, welcher in den Anschaffungskosten im unteren vierstelligen Bereich liegen kann. Das Bundesumweltministerium führt zu dem Thema in einer Veröffentlichung aus: Auf größeren Grünflächen mit vielen Laubbäumen, hauptsächlich in städtischen Parks und Anlagen, müssen im Jahr große Mengen an Laub beseitigt werden. Nur in diesen Fällen - und wenn das Laub einigermaßen trocken ist - ist die Benutzung von Laubsaugern oder -bläsern sinnvoll und vertretbar. Generell sind die Anschaffungskosten für Akkugeräte im Vergleich zu den Geräten mit herkömmlichen Antrieb in der gleichen Leistungsklasse um mind. 25 % teurer. Auch ist bei einem vermehrten Einsatz von Akkugeräten jeweils zu prüfen, inwiefern eine Lade- und Brandsicherungsinfrastruktur in den jeweiligen Betriebshöfen unter arbeits- und brandsicherheitstechnischen Aspekten dargestellt werden kann. Grundsätzlich weist der Magistrat noch einmal darauf hin, dass aus fachlichen Gründen (um Rasen- und Staudenflächen nicht zu schädigen) und auf Wegen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht (Räumpflicht, um Gefahren für Fußgänger zu vermeiden) Laub entfernt werden muss. Aus ökologischen Gründen wird Laub von Rasenflächen aber nach Möglichkeit in Baum- und Strauchflächen verblasen (Ausnahme: z. B. Kastanienlaub wegen der Kastanienminiermotte). Um der Problematik jedoch gerecht zu werden und um Erfahrungen zu sammeln, prüft der Magistrat aktuell im Günthersburgpark mit möglichst lärmarmen und bodenschonenden Methoden das Laub zu entfernen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 29. Juli 2019OFOF 361/4Verzicht auf Einsatz benzingetriebener Laubbläser und Rasenmäher in städtischen Grünanlagen und BetriebenOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 13. August 2019OMOM 4877Verzicht auf Einsatz benzingetriebener Laubbläser und Rasenmäher in städtischen Grünanlagen und BetriebenDirektanregung
  3. 18. November 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 Wochen
    STST 2107Verzicht auf Einsatz benzingetriebener Laubbläser und Rasenmäher in städtischen Grünanlage und Betrieben
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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