Wilden Hecken- und Baumwuchs von privaten Grundstücken auf öffentlichen Wegen eindämmen
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zusammenfassung
Der Magistrat hat Maßnahmen zur Eindämmung des Überwuchses von Hecken und Bäumen auf öffentlichen Wegen vorgeschlagen. Dies geschieht durch schriftliche Aufforderungen an Grundstückseigentümer, den Überwuchs zurückzuschneiden, wobei naturschutzrechtliche Aspekte beachtet werden müssen. Ziel ist es, die öffentliche Sicherheit und die Einhaltung von Naturschutzgesetzen zu gewährleisten.
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Thema Wohnen verfolgenStellungnahme des Magistrats
Der Magistrat hat eine Zunahme des Überwuchses ebenfalls festgestellt. Generell werden die Besitzerinnen und Besitzer der jeweiligen Liegenschaften in solchen Fällen schriftlich aufgefordert, den Überwuchs entsprechend des nötigen Lichtraumprofils zurückzuschneiden. Dabei wird eine Frist von vier Wochen gewährt, bevor eine weitere Mahnung zugestellt wird. Wenn die Aufforderungen keine Wirkung zeigen, veranlasst der Magistrat selbst den Rückschnitt - zusätzlich zu den Bereichen, für die er ohnehin zuständig ist. Die Kosten werden den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke zur Last gelegt. Der Magistrat hat bei seinen Kontrollen Schwerpunkte wie den Bereich Weimarer Straße/Oberer Kirchwiesenweg/Unterer Kirchwiesenweg ausgemacht. Hier wurden die entsprechenden Schritte in die Wege geleitet, außerdem wird der Magistrat diese Abschnitte künftig verstärkt beobachten. Hinweisen möchte der Magistrat in diesem Zusammenhang auf die naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Aspekte. So ist die Schutzzeit gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - zu beachten. Dieses regelt, zu welcher Zeit welche Maßnahmen an Hecken oder Gebüschen durchgeführt werden dürfen. Danach ist es verboten, "Hecken, lebende Zäune, Gebüsche [...] in der Zeit vom
- März bis zum
- September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen". Zu jeder Jahreszeit erlaubt sind "schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen". Unabhängig vom allgemeinen Artenschutz gilt auch der besondere Artenschutz. Dieser schützt unter anderem heimische Vogelarten. So ist es verboten, diese Tiere "zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören." Auch ist es untersagt, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Sollten sich also brütende Vögel in Hecken oder Gebüschen befinden, so ist in diesem Bereich auch ein schonender Rückschnitt untersagt. Aus den oben genannten Gründen nimmt der Magistrat Gehölzschnitt-Maßnahmen, wenn möglich, immer außerhalb der Schutzzeit vor. Der Magistrat erinnert die Öffentlichkeit außerdem zweimal jährlich über die Presse an den Rückschnitt. Für gewöhnlich geschieht dies einmal im Oktober und einmal im Februar - nach der Schutzzeit und bevor diese wieder beginnt also.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 15. Juni 2021OFOF 39/15Wilden Hecken- und Baumwuchs von privaten Grundstücken auf öffentliche Wege eindämmenOrtsbeiratsantrag · BFF
- 2. Juli 2021OMOM 417Wilden Hecken- und Baumwuchs von privaten Grundstücken auf öffentlichen Wegen eindämmenDirektanregung
- 19. November 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 22 WochenSTST 2069Wilden Hecken- und Baumwuchs von privaten Grundstücken auf öffentlichen Wegen eindämmenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab