Satzung der BäderBetriebe Frankfurt
Zusammenfassung
Der Magistrat hat eine Stellungnahme zum Ausschluss privater Schwimmlehrer in Bädern abgegeben. Diese Regelung soll die Rahmenbedingungen für das Schulschwimmen sichern und Konflikte durch die Nutzung der Wasserflächen vermeiden. Ziel ist es, die Sicherheit und Ordnung in den Bädern zu gewährleisten.
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Thema Sport, Freizeit und Bäder verfolgenStellungnahme des Magistrats
Beim Ausschluss privater Schwimmlehrer in Bädern handelt es sich um eine branchenübliche Regelung.
Diese ist wichtig, um u. a. dem im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge durchgeführten Schulschwimmen die notwendigen Rahmenbedingungen zu sichern.
Zudem sind die verfügbaren Wasserflächen bereits mit Schwimmkursangeboten von weiteren Anbietern, wie beispielsweise Vereinen, und dem umfangreichen Kursangebot der BäderBetriebe Frankfurt GmbH stark ausgelastet, so dass keine weiteren Verdichtungen der Belegung, auch mit Blick auf verbleibende Ressourcen für Individualgäste, mehr vorgesehen werden können.
Diese Regelung trägt ebenfalls dazu bei, das aus den vorangegangen geschilderten Rahmenbedingungen in den Bädern durch die zusätzliche Nutzung der Wasserflächen von privaten Schwimmlehrern entstehende Konfliktpotenzial zu vermeiden und damit die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. April 2023OFOF 305/8Satzung der Bäderbetriebe Frankfurt Hier § 2 Absatz 7 Ausschluss privater Schwimmlehrer zur gewerbsmäßigen Erteilung von SchwimmunterrichtOrtsbeiratsantrag · SPD
- 15. Juni 2023OMOM 4156Satzung der BäderBetriebe Frankfurt hier: § 2 Absatz 7 - Ausschluss privater Schwimmlehrer zur gewerbsmäßigen Erteilung von SchwimmunterrichtDirektanregung
- 22. September 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 23 WochenSTST 1916Satzung der BäderBetriebe FrankfurtStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab