Satzung der BäderBetriebe Frankfurt hier: § 2 Absatz 7 - Ausschluss privater Schwimmlehrer zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht
Zusammenfassung
Der Magistrat wird gebeten, die Satzung der BäderBetriebe zu prüfen und zu ändern, um den Ausschluss privater Schwimmlehrer aufzuheben. Dies soll dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche sicher schwimmen lernen können, da die Kapazitäten in Schulen und Schwimmvereinen nicht ausreichen.
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Thema Sport, Freizeit und Bäder verfolgenAnregung
Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob die Satzung der BäderBetriebe so verändert werden kann, dass § 2 Absatz 7 gestrichen oder zugunsten der Unterrichtung von Kindern durch lizenzierte Schwimmlehrer angepasst werden kann.
Begründung
Kinder und Jugendliche haben aufgrund fehlender Möglichkeiten von ausreichenden Kapazitäten in Schulen und in Schwimmvereinen weniger Aussichten, sicheres Schwimmen zu erlernen. Dadurch bedingt könnten zukünftig höhere Unfallgefahren durch Ertrinken bestehen. Eventuelle rechtliche Bedenken, die dem Streichen oder Verändern des Paragrafen entgegenstehen, könnten durch entsprechende Vertragsgestaltungen mit lizenzierten Schwimmlehrern geregelt werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. April 2023OFOF 305/8Satzung der Bäderbetriebe Frankfurt Hier § 2 Absatz 7 Ausschluss privater Schwimmlehrer zur gewerbsmäßigen Erteilung von SchwimmunterrichtOrtsbeiratsantrag · SPD
- 15. Juni 2023Sie sind hierOMOM 4156Satzung der BäderBetriebe Frankfurt hier: § 2 Absatz 7 - Ausschluss privater Schwimmlehrer zur gewerbsmäßigen Erteilung von SchwimmunterrichtDirektanregung
- 22. September 2023Antwort des Magistrats · nach 23 WochenSTST 1916Satzung der BäderBetriebe FrankfurtStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2als Direktanregung an den Magistrat
- 3Magistrat prüft
- 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat
Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats