Entfernen der verunglimpfenden Schmierereien
Zusammenfassung
Der Magistrat stellt fest, dass Schmierereien und Graffiti Sachbeschädigungen darstellen und die Landespolizei zuständig ist. Die Stadtpolizei wird aktiv bei der Identifikation von Tätern und der Entfernung von Schmierereien, insbesondere von verfassungsfeindlichen Inhalten, tätig.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Generell stellen Schmierereien und Graffiti eine Sachbeschädigung (gemäß § 303 StGB) dar. Die Zuständigkeit liegt bei der Landespolizei. In der Regel sind die Behörden zur Identifikation der Täter:innen auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Trifft die Stadtpolizei Sprayer:innen bei ihrer Tat an, werden strafrechtliche Maßnahmen im Erstzugriff getätigt.
Schmierereien an städtischen Bauwerken oder Einrichtungen (beispielsweise Verkehrszeichen oder Beleuchtungsmaste) werden von der Stadtpolizei oder von Bürger:innen (beispielsweise über den Mängelmelder der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt fragt mich) an das jeweils zuständige Amt gemeldet, das sich dann um die Entfernung beziehungsweise Reinigung des Gebäudes kümmert. Dabei werden verfassungsfeindliche oder beleidigende Schmierereien mit besonders hoher Prioriät entfernt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. August 2024OFOF 466/8Entfernen der verunglimpfenden SchmierereienOrtsbeiratsantrag · CDU
- 5. September 2024OMOM 5865Entfernen der verunglimpfenden SchmierereienDirektanregung
- 28. März 2025STST 491Entfernen der verunglimpfenden SchmierereienStellungnahme
- 10. November 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 64 WochenSTST 1848Entfernen der verunglimpfenden SchmierereienStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab