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ST 1797 vom 16.09.2019

Vorlagentyp: STMagistrat

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Thema Wohnen verfolgen

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 12.10.2020, ST 1815

Betreff: ST 1797 vom 16.09.2019 Zu 1.) Der Magistrat setzt sich laufend und auf den unterschiedlichsten Wegen für die Schaffung eines Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum durch das Land Hessen ein. Neben vielen öffentlichen Statements des Magistrats, die von der Berichterstattung der Presse über die Wohnungsmarktsituation in Frankfurt am Main aufgegriffen wurden (zuletzt z. B. FR vom 04.06.2020, FR vom 08.06.2020, FR vom 22.06.2020) hat Herr Stadtrat Mike Josef mit Schreiben vom 10.11.2016 bei der damaligen Hessischen Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gezielt um die Schaffung eines entsprechenden Gesetzes gebeten. In seinem Offenen Brief an die Mehrheitsfraktionen des Hessischen Landtags vom 22.11.2018 hat er die künftige - jetzt amtierende - Landesregierung der 20. Legislaturperiode aufgefordert, einen Katalog von wohnungspolitischen Maßnahmen umzusetzen bzw. zu unterstützen - hierbei an erster Stelle die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Bekämpfung der Zweckentfremdung von Wohnraum. In seinen Stellungnahmen zu den von Fraktionen des Hessischen Landtags in den Jahren 2016 und 2019 eingebrachten Gesetzentwürfen (Drucksachen des Hessischen Landtags Nr. 19/4041, 20/170 und 20/238) hat der Magistrat zum Ausdruck gebracht, welche hohe Bedeutung ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum für den angespannten Frankfurter Wohnungsmarkt besitzt. Der Magistrat bedauert, dass das Land Hessen das Verbot der Zweckentfremdung trotz der angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt immer noch nicht wiedereinführt und hofft, dass auf Seiten des Landes angesichts der aktuellen Situation gerade in Ballungsräumen endlich ein Umdenken hin zu einer bewohnerfreundlicheren und nachhaltigeren Haltung stattfindet. Der Magistrat wird sich daher auch weiterhin intensiv für die Schaffung des aus seiner Sicht dringend notwendigen Landesgesetzes einsetzen.

Zu 2.) und 3.) Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) der Datenschutz-Grundverordnung EU (DS-GVO) darf der Magistrat in dem vom Ortsbeirat angesprochenen Kontext personenbezogene Daten nur dann erheben, wenn dies für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die ihm übertragen wurde. Da der Hessische Landtag bislang kein Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum oder eine vergleichbare Regelung beschlossen hat, fehlt eine essentielle Grundlage. Ein öffentliches Meldeportal mit Daten zu leerstehenden Wohnungen oder Wohnhäusern wäre außerdem zwangsläufig mit der Erfassung der konkreten Anschrift und Lage verbunden, was die Zuordnung zu einer Eigentümerin oder einem Eigentümer erlauben würde. Bei diesen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten, die nicht veröffentlicht werden dürfen. Unabhängig davon geht der Magistrat Hinweisen zu leerstehenden Wohnungen bzw. Wohngebäuden nach.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab

Der Weg dieser Vorlage

Am 12. Oktober 2020 veröffentlichte der Magistrat diese Stellungnahme. Mit dieser Stellungnahme antwortet der Magistrat auf V 1878 — Anfrage vom 30. November 2020.

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