Zusätzliche Hinweise auf dem verkehrsberuhigten Bereich der Wasserhofstraße
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Neues zu Gräfendeichstraße per E-MailInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 03.09.2018, ST 1732
Betreff: Zusätzliche Hinweise auf dem verkehrsberuhigten Bereich der Wasserhofstraße Die Wasserhofstraße ist an der Gräfendeichstraße mittels Verkehrszeichen (VZ) 325 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als verkehrsberuhigter Bereich klar sichtbar beschildert. Gemäß § 39 Absatz 1 StVO dürfen Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes Verkehrszeichen erreicht wird, nicht angeordnet werden (sogenanntes Überbeschilderungsverbot). Die Beschilderung "Verkehrsberuhigter Bereich" bedeutet unter anderem, dass mit einem Fahrzeug Schrittgeschwindigkeit gefahren werden muss. Zudem darf ein Fahrzeugführender den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern, wenn nötig, muss gewartet werden. Aus diesem Grund sind die vorgeschlagenen zusätzlichen Hinweise nicht zulässig. Zudem darf die Straßenverkehrsbehörde nur Verkehrszeichen und Markierungen anordnen, die in der StVO bzw. im amtlichen Verkehrszeichenkatalog enthalten sind. Daher kann grundsätzlich weder ein Hinweisschild "Schrittgeschwindigkeit" noch eine Markierung in Form eines Schachbrettmusters angeordnet werden. Der Anregung wird daher nicht entsprochen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. Mai 2018OFOF 869/5Zusätzliche Hinweise auf dem verkehrsberuhigten Bereich der WasserhofstraßeOrtsbeiratsantrag · CDU
- 8. Juni 2018OMOM 3297Zusätzliche Hinweise auf dem verkehrsberuhigten Bereich der WasserhofstraßeDirektanregung
- 3. September 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 1732Zusätzliche Hinweise auf dem verkehrsberuhigten Bereich der WasserhofstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab