Bebauungsplan für den Berger Hang
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Stellungnahme des Magistrats vom 23.11.2009, ST 1663
Betreff:
Bebauungsplan für den Berger Hang
Für den mittleren Teilbereich der benannten Gesamtfläche besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan B 388 – Pfingstborn I. Dieser setzt im Wesentlichen Reines Wohnen sowie 1-2-Geschossigkeit fest. In Anbetracht der Größe des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes geht von diesem Bereich unmittelbar eine prägende Wirkung für die umgebende Bebauung aus.
Außerdem besteht für einen weiteren, östlich davon gelegenen Teilbereich ein Bebauungsplanentwurf, der 1972 von der damals noch eigenständigen Gemeinde Bergen-Enkheim erarbeitet wurde. Dieser ist bis zum Satzungsbeschluss gediehen und hielt letztlich aufgrund von Verfahrensfehlern nicht der Prüfung des Regierungpräsidiums stand. Dennoch ist die Beratung zur Erstbebauung des Gebietes augenscheinlich auf dessen Grundlage verlaufen.
Aufgrund dieser beiden Gegebenheiten, sind Beurteilungskriterien nach §34 BauGB hinreichen vorhanden und damit Regelungen für ein Einfügen neuer Vorhaben in die bestehende städtebauliche Struktur gegeben.
Im Übrigen zeigt auch die tägliche Praxis, dass der bestehende und zu erwartende Veränderungsdruck auf dem Gebiet als gering einzustufen und damit die Aufstellung eines Bebauungsplanes entbehrlich ist.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 29. Mai 2009BB 415Bebauungsplan für den Berger HangMagistratsbericht
- 22. Juni 2009OFOF 466/16Bebauungsplan für den Berger HangOrtsbeiratsantrag · SPD
- 23. Juni 2009OAOA 927Bebauungsplan für den Berger Hang Bericht des Magistrats vom 19.05.2009, B 415Anregung
- 23. November 2009Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 25 WochenSTST 1663Bebauungsplan für den Berger HangStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab