Erhaltungssatzung Nr. 23 - Frankfurt am Main - Heddernheim
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Stellungnahme des Magistrats vom 25.11.2009, ST 1662
Betreff:
Erhaltungssatzung Nr. 23 - Frankfurt am Main - Heddernheim
Wie in der Begründung zur Erhaltungssatzung Alt- Heddernheim dargelegt, soll mit der Erhaltungsatzung nicht nur der Ortsgrundriss mit seinen barocken Gebäudeensembles erhalten werden, sondern auch der Bereich der gezielt geplanten Ortserweiterung ab 1870, der das Erscheinungsbild von Heddernheim stark prägt.
Unabhängig vom Denkmalschutz können mit Erhaltungssatzungen städtebauliche Ziele verfolgt werden. Für eine Prägung des Ortsbildes i.S.v. § 172 Abs. 3 BauGB kommt es ausschließlich auf die optischen Wirkungen einer baulichen Anlage an. Sie muss ihren räumlichen Wirkungsbereich gestalterisch positiv beeinflussen. Zwar erhöht sich mit einer Erhaltungssatzung für alle Bauherrn der Verwaltungsaufwand, weil ein Bauantrag auch für sonst nur anzeigepflichtige und vereinfachte Verfahren gestellt werden muss, dafür aber wird der Bauherr umfangreich beraten. Eine Genehmigung darf grundsätzlich nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägt und das Bauvorhaben diese städtebauliche Wirkung negativ verändert.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 29. Mai 2009MM 121Erhaltungssatzung Nr. 23 - Frankfurt am Main - Heddernheim hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGBMagistratsvortrag
- 27. August 2009OAOA 964Erhaltungssatzung Nr. 23 - Frankfurt am Main - Heddernheim Vortrag des Magistrats vom 29.05.2009, M 121Anregung
- 27. August 2009OFOF 490/8Erhaltungssatzung Nr. 23 - Frankfurt am Main - HeddernheimOrtsbeiratsantrag · CDU
- 25. November 2009Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 26 WochenSTST 1662Erhaltungssatzung Nr. 23 - Frankfurt am Main - HeddernheimStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab