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Steigenlassen von Hochzeitstauben verbieten

Vorlagentyp: STMagistrat
15 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Der Magistrat spricht sich gegen ein Verbot des Steigenlassens von Hochzeitstauben aus, da dies nicht zur Verringerung der Taubenpopulation beiträgt. Die Erlaubniserteilung erfolgt bereits unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten, um das Wohl der Tiere zu gewährleisten.

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Stellungnahme des Magistrats

Bei dem sogenannten "Hochzeitstauben-Service" handelt es sich um eine nach § 11 Tierschutzgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit. Das für den Wohnort des Anbieters zuständige Veterinäramt ist für die Erteilung dieser Erlaubnis zuständig. Hierbei werden neben der Zuverlässigkeit auch die Sachkunde des Anbieters geprüft. Zudem werden die Örtlichkeiten der Taubenhaltung im Antragsverfahren unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten kontrolliert. Oft werden die Erlaubnisse mit Nebenbestimmungen versehen, die ebenfalls dazu dienen, das Tierwohl sicherzustellen.

Aus tierschutzrechtlicher Sicht dient ein Verbot dieser Anbieter nicht dazu, die Taubenpopulation zu verringern, da diese Tiere zum Halter zurückkehren und nicht zur Überpopulation beitragen. Ob aus hygienischen Gründen bezüglich des Taubenkots ein Verbot ergehen soll, ist von unserer Seite aus nicht zu beurteilen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 12. Mai 2024OFOF 1283/1Steigenlassen von Hochzeitstauben verbietenOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 28. Mai 2024OMOM 5541Steigenlassen von Hochzeitstauben verbietenDirektanregung
  3. 26. August 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 Wochen
    STST 1571Steigenlassen von Hochzeitstauben verbieten
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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