Schranke auf dem Weg von der Fritz-Klatte-Straße ins Landschaftsschutzgebiet Lachegraben
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Stellungnahme des Magistrats vom 23.11.2010, ST 1547
Betreff:
Schranke auf dem Weg von der Fritz-Klatte-Straße ins Landschaftsschutzgebiet Lachegraben
Die Schranke ist mit einer sogenannten Feuerwehrschließung versehen, um Rettungsfahrzeugen jederzeit die Einfahrt zu ermöglichen.
Darüber hinaus können Anlieger der Kleingartenanlage die Schranke passieren. Voraussetzung hierfür ist eine Sondererlaubnis nach § 46 StVO des Straßenverkehrsamts und gegen deren Vorlage die Ausgabe eines Schlüssels durch das Amt für Straßenbau und Erschließung.
Anlieferverkehre und Handwerkern wird die Einfahrt unter den gleichen Voraussetzungen nur temporär gestattet.
Vor Ausgabe des Schlüssels zum Öffnen der Schranke wird jeweils eine schriftliche Vereinbarung über die Ausgabe von Feuerwehrschlüsseln getroffen, welche unter anderem beinhaltet, dass nach jeweiliger Durchfahrt die Schranke sofort wieder zu schließen ist. Zuwiderhandlung hat den Entzug des Schlüssels zur Folge.
Naturgemäß ist dieser Nachweis jedoch nur sehr schwer zu führen.
Die Funktionalität der Schrankenanlage wird im Rahmen der regelmäßigen Straßenbegehungen durch das Amt für Straßenbau und Erschließung überprüft.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 27. August 2010OFOF 1563/6Schranke auf dem Weg von der Fritz-Klatte-Straße ins Landschaftsschutzgebiet LachegrabenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 14. September 2010VV 1393Schranke auf dem Weg von der Fritz-Klatte-Straße ins Landschaftsschutzgebiet LachegrabenAnfrage
- 23. November 2010Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 13 WochenSTST 1547Schranke auf dem Weg von der Fritz-Klatte-Straße ins Landschaftsschutzgebiet LachegrabenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab