Zusätzlicher Zebrastreifen für die Kreuzung Waldschmidtstraße/Rhönstraße
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Thema Fußverkehr verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2018, ST 1462
Betreff: Zusätzlicher Zebrastreifen für die Kreuzung Waldschmidtstraße/Rhönstraße Nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) können Fußgängerüberwege (FGÜ) nur unter bestimmten verkehrlichen Voraussetzungen eingerichtet werden. Unter anderem müssen vorgegebene Verkehrsstärken vorliegen. Die Fußgängerverkehrsstärken beziehen sich auf die Spitzenstunden des Fußgänger-Querverkehrs an einem Werktag mit durchschnittlichem Verkehr. Eine aktuelle Verkehrszählung im Bereich der Waldschmidtstraße/ Rhönstraße hat ergeben, dass nicht genug zu Fuß Gehende den genannten Bereich queren. Die Einrichtung eines FGÜ ist daher nicht erforderlich. Außerhalb des für FGÜ möglichen/ empfohlenen Einsatzbereiches können diese nur in begründeten Ausnahmefällen angeordnet werden. Dies ist im angesprochenen Bereich nicht der Fall. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 7. November 2017OFOF 183/4Zusätzlicher Zebrastreifen für die Kreuzung Waldschmidtstraße/RhönstraßeOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 28. November 2017OMOM 2467Zusätzlicher Zebrastreifen für die Kreuzung Waldschmidtstraße/RhönstraßeDirektanregung
- 5. März 2018STST 482Zusätzlicher Zebrastreifen für die Kreuzung Waldschmidtstraße/RhönstraßeStellungnahme
- 6. August 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 39 WochenSTST 1462Zusätzlicher Zebrastreifen für die Kreuzung Waldschmidtstraße/RhönstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab