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Einfluss der Lärmobergrenzen auf den Siedlungsbeschränkungsbereich

Vorlagentyp: STMagistrat
32 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Thema Verkehr und Straße verfolgen

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Stellungnahme des Magistrats vom 14.08.2017, ST 1456

Betreff: Einfluss der Lärmobergrenzen auf den Siedlungsbeschränkungsbereich Generell lässt sich sagen, dass es trotz der Einführung der Lärmobergrenze nach dem vorgelegten Konzept insgesamt in der Region zu einer Erhöhung kommen kann, da das Konzept nicht den gegenwärtigen Lärm festschreibt, sondern den maximalen Zuwachs begrenzen will. Dies entspricht nicht dem im Frankfurter Koalitionsvertrag festgelegten Ziel, "dass man gemeinsam mit der Region dafür sorgen will, dass es am Frankfurter Flughafen im Vergleich zum derzeitigen Stand leiser wird." Zu den Fragen 1 - 4: Die Festlegung des Siedlungsbeschränkungsgebietes im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (http://ftp.planungsverband.de/RegFNP_2010_allgemeiner_textteil.pdf, veröffentlicht am 17.10.2011), soll dem vorbeugenden Schutz vor Fluglärm dienen. Es ist das Ziel, im besonders fluglärmbelasteten Umfeld des Frankfurter Flughafens neue Konflikte zu vermeiden. Im Siedlungsbeschränkungsgebiet ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen und Mischbauflächen im Rahmen der Bauleitplanung unzulässig. Die von der Siedlungsbeschränkung betroffenen Städte und Gemeinden sind in der Ausweisung von Wohn- und Mischbauflächen zum Teil deutlich eingeschränkt. Im Lärmschutzbereich (besteht aus drei Zonen), der auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt worden ist, gelten Bauverbote bzw. Baubeschränkungen. Je nach Höhe der Fluglärmbelastung besteht Anspruch auf baulichen Schallschutz in der Tag-Schutzzone 1 bzw. in der Nacht-Schutzzone bzw. Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung des Außenwohnbereichs in der Tag-Schutzzone

  1. Die Ausführungen des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) zur Lärmobergrenze für den Frankfurter Flughafen beziehen sich auf die Tag-Schutzzonen aus dem Lärmschutzbereich. In der Abb. 1 sind alle Schutzzonen aus dem Fluglärmschutzgesetz und der Siedlungsbeschränkungsbereich gemeinsam dargestellt. In Frankfurt am Main umhüllt der Siedlungsbeschränkungsbereich die Schutzzonen aus dem Fluglärmschutzgesetz. Bei der Betrachtung muss berücksichtigt werden, dass sich die Berechnungsgrundlagen zwischen den Zonen nach dem Fluglärmschutzgesetz (berechnet nach der Realverteilung mit 3 Sigma-Aufschlag) und dem Siedlungsbeschränkungsgebiet (berechnet nach der 100/100-Regelung, d.h. jede Betriebsrichtung wird zu 100 % angenommen) deutlich unterscheiden. Abb. 1: Siedlungsbeschränkungsgebiet / Schutzzonen Fluglärmgesetz mit Bezug zum Frankfurter Stadtgebiet Datengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation; Regierungspräsidium Darmstadt Erstellt vom Umweltamt Frankfurt am Main (2015) Siedlungsbeschränkungsgebiet und Lärmobergrenze Aktuell findet die Durchführung der Beteiligung zur
  2. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 statt. Danach ergibt sich die äußere Begrenzung des Siedlungsbeschränkungsgebietes aus der Umhüllenden der energieäquivalenten Isophonenlinie unter Annahme von LAeq Tag 55 dB(
    • A)und LAeq Nacht 50 dB(
    • A), berechnet auf Basis von 701.000 Bewegungen pro Jahr; berechnet nach den "Flughafen-Fluglärm-Hinweisen" (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), 2011). Die Berechnung erfolgt nach Realverteilung unter Anwendung der Sigma-Regelung. Im Vergleich zum Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 ist der Siedlungsbeschränkungsbereich im vorliegenden Entwurf trotz niedrigerer Grenzwerte aufgrund der geänderten Berechungsgrundlage (früher 60 dB(
    • A)-Kontur, q = 3, 100/100 Regelung, AzB 1984) deutlich kleiner. In Frankfurt am Main betrifft dies v.a. die Stadtteile Niederrad, Gallus, Gutleutviertel, Sachsenhausen, Riederwald, Fechenheim, Seckbach, Bergen-Enkheim. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Siedlungsbeschränkungsgebiet und der geplanten Lärmobergrenze besteht nicht. Beide Regelungen haben jedoch einen steuernden Charakter und sollen die Betroffenheit von unzumutbarem Fluglärm in der Region begrenzen. Eine Verkleinerung der Siedlungsbeschränkung würde das Ziel der Lärmobergrenze konterkarieren, wenn die Begrenzung der Lärmentwicklung trotz der bekannten negativen Lärmwirkungen auf Menschen dazu genutzt würde, zusätzliche Lärmbetroffene durch Neuausweisung von Siedlungsgebieten in zwar weniger stark, aber immer noch erheblich lärmbelasteten Gebieten zu schaffen. Hinzu kommt, dass die von der Landesregierung vorgeschlagene Lärmobergrenze ausdrücklich keine gebietsbezogenen Festlegungen trifft, sondern die Größe der Fläche begrenzt, deren räumliche Ausprägung sich aber verändern kann. Dies hat allerdings zur Folge, dass es keine endgültige Planungssicherheit, weder für die Kommune noch für private Bauherren gibt. Lärmschutzbereich nach Fluglärmgesetz und Lärmobergrenze Nach Auskunft des HMWEVL gibt das FluglärmG Regelungen vor, wann der Lärmschutzbereich geändert werden muss. Der Lärmschutzbereich ist gem. § 4 Abs. 5 FluglärmG insbesondere dann neu festzusetzen, wenn sich der äquivalente Dauerschallpegel an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder an der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(
    • A)ändert. Es ist aber gem. § 4 Abs. 6 FluglärmG spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit der Festsetzung zu prüfen, ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat und eine Anpassung des Lärmschutzbereichs erforderlich ist (das wäre im Fall Frankfurt in 2021). Die von der Hessischen Landesregierung vorgeschlagene Lärmobergrenze sieht eine Reduktion der im Planfeststellungsverfahren prognostizierten Fluglärmimmissionen um 1,8 dB vor. Die Hessische Landesregierung geht nicht davon aus, dass die seinerzeit für das Jahr 2020 prognostizierten Fluglärmimmissionen, basierend auf einem Flugverkehrsszenario von 701.000 Bewegungen innerhalb der nächsten 3 Jahre erreicht werden, bzw. um 2 dB übertroffen werden. Somit besteht derzeit kein akuter Handlungsbedarf, den festgesetzten Lärmschutzbereich zu ändern, hieran ändert auch die Lärmobergrenze nichts. Wie groß ein zukünftiger Lärmschutzbereich wäre, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht bewertet werden. Dies hängt zum einen davon ab, ob und in welcher Form die derzeit auf Bundesebene erfolgende Evaluierung des FluglärmG zu einer Veränderung der Grenzwerte oder Berechnungsvorschriften führt. Unabhängig davon hängt die Frage der Größe des Lärmschutzbereichs aber auch wesentlich davon ab, welche Prognosewerte der Flughafenbetreiber in einem entsprechenden Überprüfungsverfahren zu Menge und Art des zukünftig zu erwartenden Flugverkehrs an das für die Festsetzung zuständige HMWEVL übermitteln würde. Die sich aus dem FluglärmG und der Lärmschutzbereichsverordnung ergebenden Ansprüche auf Erstattung von passiven Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungen bleiben somit bis zu einer möglichen zukünftigen Neuausweisung des Lärmschutzbereichs unverändert.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 3. Januar 2017OFOF 304/5Einfluss der Lärmobergrenzen auf den SiedlungsbeschränkungsbereichOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
  2. 20. Januar 2017VV 324Einfluss der Lärmobergrenzen auf den SiedlungsbeschränkungsbereichAnfrage
  3. 14. August 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 32 Wochen
    STST 1456Einfluss der Lärmobergrenzen auf den Siedlungsbeschränkungsbereich
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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