Die Praxis des Plakatierungsverbotes für ehrenamtliche und kirchliche Organisationen aufheben!
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Thema Umwelt und Energie verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 03.11.2014, ST 1419
Betreff: Die Praxis des Plakatierungsverbotes für ehrenamtliche und kirchliche Organisationen aufheben! Wie der Magistrat bereits in anderen Zusammenhängen gegenüber den parlamentarischen Gremien deutlich gemacht hat, war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, das ehrenamtliche Engagement von Vereinen und ehrenamtlich tätigen Organisationen zu behindern. Vor diesem Hintergrund bedauert der Magistrat die durch seine Stellungnahme ST 1516 vom 28.10.2013 entstandenen Irritationen. Den Anträgen auf Plakatierungen von Vereinen und ehrenamtlich tätigen Organisationen liegt ein unmittelbares öffentliches Interesse zugrunde. Von daher wird der Magistrat Anträgen von Vereinen und ehrenamtlich tätigen Organisationen, mit Plakaten für Veranstaltungen zu werben, grundsätzlich entsprechen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 23. April 2014OFOF 241/11Plakatierverbot für Vereine und Politische Parteien aufheben!Ortsbeiratsantrag · SPD
- 12. Mai 2014OMOM 3132Die Praxis des Plakatierverbotes für ehrenamtliche und kirchliche Organisationen aufheben!Direktanregung
- 3. November 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 28 WochenSTST 1419Die Praxis des Plakatierungsverbotes für ehrenamtliche und kirchliche Organisationen aufheben!Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab