Fahrtkosten zum Sozialrathaus
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Thema Kinder, Jugend und Familie verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 18.09.2015, ST 1359
Betreff: Fahrtkosten zum Sozialrathaus Aus rechtlicher Sicht kommt eine Übernahme von Fahrkosten allenfalls bei Vorliegen eines Härtefalles infrage, wenn Antragsteller/innen bzw. Leistungsbezieher/innen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten zur Vorsprache im Sozialrathaus aufgefordert werden oder diese nachträglich für erforderlich erachtet wird (vgl. §§, 61, 65a SGB I). Bürgerinnen und Bürger, die im laufenden Bezug von Sozialhilfeleistungen stehen, müssen erfahrungsgemäß sehr selten persönlich im Sozialrathaus vorsprechen. Die relevanten Daten werden regelhaft zu Beginn eines Leistungsbezugs in einem persönlichen Gespräch aufgenommen. Bei Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen ist eine schriftliche Mitteilung oft ausreichend. Werden pflegerische Leistungen oder Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht oder sind die Betroffenen in ihrer Mobilität eingeschränkt, wird der Sozialdienst des Rathauses einen Hausbesuch anbieten. Die Anzahl der notwendigen Vorsprachen ist daher als eher gering einzuschätzen. Fallen trotzdem Fahrtkosten an, hat der Gesetzgeber hierfür Anteile in den Sozialhilfe-Regelbedarfen festgelegt. Die aktuell für diesen Posten insgesamt vorgesehenen monatlichen Anteile sind nachstehend aufgeführt. Regelbedarfsstufe Anteil Verkehr (Stand 2015) Regelbedarfsstufe 1 (RBS 1) Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte, die eigenen Haushalt führen; dies gilt auch, wenn im Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind. 22,78 € Regelbedarfsstufe 2 (RBS 2) Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Leistungsberechtigte, die einen gemeinsamen Haushalt führen. 20,50 €
Regelbedarfsstufe 3 (RBS 3) Volljährige leistungsberechtigte Personen, die weder einen eigenen Haushalt führen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. 18,22 € Regelbedarfsstufe 4 (RBS 4) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (= Alter 14 bis 17) 12,62 € Regelbedarfsstufe 5 (RBS 5) Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (= Alter 6 bis 13) 14,00 € Regelbedarfsstufe 6 (RBS 6) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (= Alter bis 5) 11,79 €
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. April 2015OFOF 198/14Fahrtkosten zum SozialrathausOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 20. April 2015OAOA 619Fahrtkosten zum SozialrathausAnregung
- 18. September 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 24 WochenSTST 1359Fahrtkosten zum SozialrathausStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab