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Maßnahmen zum Brandschutz auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei zwischen der Georg-Büchner-Straße und der Straße Am Hollerbusch

Vorlagentyp: STMagistrat
14 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
Vorlage
Idee
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Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats behandelt die Brandgefahr auf einer Brachfläche im Stadtteil Nieder-Eschbach. Aufgrund der aktuellen Sicherheitsvorkehrungen und naturschutzrechtlichen Bestimmungen sind keine weiteren Maßnahmen zur Reduzierung der Brandlast erforderlich. Die bestehende Vegetation bleibt somit erhalten.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

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Stellungnahme des Magistrats

Grundsätzlich besteht insbesondere während längerer Trockenperioden in den Sommermonaten eine erhöhte Brandgefahr auf Grün-, Wald-, Brach- und Ackerflächen. Zur Verringerung des allgemeinen Brandrisikos sind die allgemein geltenden Verhaltensregeln des vorbeugenden Brandschutzes, wie das Verbot offenen Feuers, das Rauchverbot sowie das Unterlassen des Grillens außerhalb ausgewiesener Flächen, zu beachten. Brandereignisse auf Grün-, Wald-, Brach- oder Ackerflächen können durch die Feuerwehr Frankfurt am Main wirksam und zeitnah bekämpft werden. Dies hat sich auch bei einem Brandereignis auf der vom Ortsbeirat benannten Fläche gezeigt.

Die Löschwasserversorgung im betreffenden Bereich ist durch den Grundschutz mittels Unterflurhydranten sichergestellt. Die Wartung und Instandhaltung der Hydranten erfolgt durch die Netzdienste Rhein-Main GmbH, eine Tochtergesellschaft der Mainova AG.

Die in der Anregung bezeichnete rund 13.000 m² große Brachfläche im Stadtteil Nieder-Eschbach befindet sich im Eigentum der ABG Frankfurt Holding GmbH. Das Gelände ist straßenseitig durch Bauzäune gegen unbefugtes Betreten gesichert. Aus Sicht der Feuerwehr bestehen daher derzeit keine Anhaltspunkte, die weitergehende ordnungsrechtliche Maßnahmen oder Anforderungen nach § 45 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zur Vorsorgepflicht der Eigentümerin erforderlich oder verhältnismäßig erscheinen lassen.

Auch aus naturschutzfachlicher Sicht besteht keine Grundlage für eine flächige Beseitigung des vorhandenen Bewuchses allein zur Reduzierung einer Brandgefahr. Vielmehr wäre eine Entfernung der vorhandenen Vegetation mit ihren Lebensstätten für Tiere naturschutzrechtlich grundsätzlich unzulässig. Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, die Bodendecke auf ungenutzten Grundflächen so zu behandeln, dass die Tier- und Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird.

Vor diesem Hintergrund besteht derzeit weder aus brandschutzrechtlicher noch aus naturschutzrechtlicher Sicht eine Grundlage, die Eigentümerin zur Beseitigung des Bewuchses oder zu weitergehenden Maßnahmen zur Reduzierung der Brandlast zu verpflichten.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 27. Mai 2026OFOF 8/15Maßnahmen zum Brandschutz auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei zwischen der GeorgBüchnerStraße und der Straße Am HollerbuschOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 12. Juni 2026OMOM 133Maßnahmen zum Brandschutz auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei zwischen der GeorgBüchnerStraße und der Straße Am HollerbuschDirektanregung
  3. 4. September 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 Wochen
    STST 1289Maßnahmen zum Brandschutz auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei zwischen der GeorgBüchner-Straße und der Straße Am Hollerbusch
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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