Kiosk "Palaver" - Lärmbelästigung
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zu dieser Straße geht es weiter
Gerhart-Hauptmann-Ring — 14 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 04.09.2026.
- Hohe Saatkrähenpopulation im Gerhart-Hauptmann-Ring 22004.09.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
- Neue Feuerwehrzufahrten in der Nordweststadt28.08.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
- Müllabfuhr im Gerhart-Hauptmann-Ring 135 bis 139 sicherstellen21.08.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Neues zu Gerhart-Hauptmann-Ring per E-MailInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 15.07.2019, ST 1282
Betreff: Kiosk "Palaver" - Lärmbelästigung Nach den vorliegenden Erkenntnissen existieren im Gerhart-Hauptmann-Ring 139a gegenwärtig zwei getrennte Nutzungseinheiten. Zum einen eine Gaststätte mit Getränkeausschank (ohne Außenbereich), zum anderen ein Kiosk mit kiosktypischem Warensortiment und Wettannahmestelle. zu Ziff. 1: Durch das neue Hessische Gaststättengesetz (HGastG) ist seit 01.05.2012 auch die Erlaubnispflicht zum Betreiben von Gaststätten mit Alkoholausschank entfallen. Raumbezogene bzw. bauliche Aspekte hinsichtlich der Errichtung bzw. Erweiterung einer Gaststätte werden nicht mehr vom Ordnungsamt beurteilt. Dies betrifft insoweit auch die evtl. Genehmigung für einen Außenbereich. Baurechtlich genehmigt sind die o.g. Räumlichkeiten als eine Nutzungseinheit und zwar als Kiosk mit Gastraum. Im vorliegenden reinen Wohngebiet (WR) ist weder eine Schank- und Speisewirtschaft noch ein Wettbüro bauplanungsrechtlich zulässig. Es ist daher beabsichtigt, ein Verwaltungsverfahren auf Nutzungsuntersagung gegen den Betreiber beider Nutzungseinheiten einzuleiten. Eine baurechtliche Genehmigung für einen Außenbereich bzw. Wirtschaftsgarten kommt daher nicht in Betracht. Eine Genehmigung zur Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche (Sommergarten) wurde nicht erteilt. zu Ziff. 2: Für Gaststättenbetriebe gilt die Hessische Sperrzeitverordnung (SperrV). Nach § 1 Abs. 1 SperrV beginnt die Sperrzeit für Gaststätten um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Bei berechtigten Beschwerden wegen Lärmbelästigung besteht für die Behörde die Möglichkeit zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen Anordnungen gemäß § 10 Abs. 2 Hessisches Gaststättengesetz zu erlassen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für den Kiosk, der als Einzelhandelsbetrieb unter die Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes fällt. Auf der Grundlage des Gaststätten- und Gewerberechts bestehen diesbezüglich keine Möglichkeiten auf die Öffnungszeiten Einfluss zu nehmen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 20. März 2019OFOF 421/8Kiosk „Palaver“ - LärmbelästigungOrtsbeiratsantrag · SPD
- 21. März 2019OMOM 4421Kiosk „Palaver“ - LärmbelästigungDirektanregung
- 15. Juli 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 1282Kiosk "Palaver" - LärmbelästigungStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab