Querungsmöglichkeiten im Verlauf der Brückenstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 24.07.2017, ST 1282
Betreff: Querungsmöglichkeiten im Verlauf der Brückenstraße Der Knotenpunkt Elisabethenstraße/Brückenstraße ist im Planungs- und Bauumgriff der Maßnahme nur insofern enthalten, als dass in diesem Bereich Bestandsanpassungen in der Fahrbahn und in Bezug auf das barrierefreie Leitsystem stattfinden. Der Knotenpunkt selbst wurde erst kürzlich dem Stand der Technik angepasst. Die in der OA 145 genannten Anregungen würden umfassende Neuplanungen auslösen, da die Verkehrsführung grundsätzlich geändert werden müsste und somit keine ad hoc-Abwicklung im Rahmen des aktuellen Projektes möglich ist. Die Maßnahme hat bereits eine Förderzusage gemäß Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) und es muss bis zum 02.08.2017 ein Baubeginn im Sinne des GVFG dem Fördergeber angezeigt werden. Bei Überschreitung dieses Termins verfallen die erheblichen Fördermittel. Insofern bittet der Magistrat um Verständnis, dass eine Prüfung der Anregungen bis zum Baubeginn nicht mehr stattfinden kann. Er wird in Abhängigkeit vom Bauverlauf und den sich ggf. anbietenden Lösungsansätzen zu einem späteren Zeitpunkt weiter berichten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 27. März 2017MM 69Umgestaltung der Elisabethenstraße hier: Bau- und FinanzierungsvorlageMagistratsvortrag
- 3. April 2017OFOF 425/5Querungsmöglichkeit im Verlauf der BrückenstraßeOrtsbeiratsantrag · CDU, GRÜNE, FDP
- 21. April 2017OAOA 145Querungsmöglichkeit im Verlauf der Brückenstraße Vortrag des Magistrats vom 27.03.2017, M 69Anregung
- 24. Juli 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 1282Querungsmöglichkeiten im Verlauf der BrückenstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab