Geschwindigkeitsüberwachungen in der Tempo-30-Zone
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Stellungnahme des Magistrats vom 24.06.2019, ST 1215
Betreff: Geschwindigkeitsüberwachungen in der Tempo-30-Zone Die Deuil-La-Barre-Straße befindet sich im Messprogramm der Städtischen Verkehrspolizei. Im Bereich westlich der U-Bahn-Haltestelle bis zur Albert-Schweitzer-Straße wurden im Jahr 2018 zehn Geschwindigkeitskontrollen zu verschiedenen Tageszeiten durchgeführt. Von insgesamt 4557 erfassten Fahrzeugen überschritten 636 Fahrzeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit im sanktionierbaren Bereich (hier ab 39 km/h). Dies entspricht einer Übertretungsquote im sanktionierbaren Bereich von 14,0 %. Im Bereich östlich der U-Bahn-Haltestelle kann weniger oft kontrolliert werden, weil kein Stellplatz zur Verfügung steht. Im Jahr 2018 waren im genannten Abschnitt gar keine Geschwindigkeitskontrollen möglich. Zwei Geschwindigkeitskontrollen wurden im Bereich der Hausnummern 59 / 61 durchgeführt. Von insgesamt 282 gemessenen Fahrzeugen überschritten 15 Fahrzeuge die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im sanktionierbaren Bereich (hier ab 39 km/h). Dies entspricht einer Übertretungsquote im sanktionierbaren Bereich von 5,3 %.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 28. Februar 2019OFOF 202/15Geschwindigkeitsüberwachungen in der Tempo-30-ZoneOrtsbeiratsantrag · BFF
- 15. März 2019OMOM 4355Geschwindigkeitsüberwachungen in der Tempo-30-ZoneDirektanregung
- 24. Juni 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 1215Geschwindigkeitsüberwachungen in der Tempo-30-ZoneStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab